Was Sie hier erfahren…
Damit Sie wissen, welche Abgaben als Neugründer auf Sie zukommen, geben wir hier einen kurzen Überblick über die wichtigsten Steuern für Einzelunternehmer.
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
„Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen - keine Einkommensteuer zu zahlen."
James Dewar
Bei natürlichen Personen – also auch dem Einzelunternehmer – erfolgt eine Zusammenrechnung aller Einkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr erzielt werden. Dieses Gesamteinkommen unterliegt der Einkommensteuer. Es handelt sich um ein gestaffeltes System, wobei sieben verschiedene Tarifstufen unterschieden werden können:
- Einkommensteile bis EUR 11.000 – 0%.
- Einkommensteile über EUR 11.000 Euro bis EUR 18.000 Euro – 20%.
- Einkommensteile über EUR 18.000 bis EUR 31.000 – 35%.
- Einkommensteile über EUR 31.000 bis EUR 60.000 – 42%.
- Einkommensteile über EUR 60.000 bis EUR 90.000 – 48%.
- Einkommensteile über EUR 90.000 – 50%.
- Einkommensteile über EUR 1.000.000 – 55%.
Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen, welche jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig werden. Auf Grundlage der von Ihnen am Ende des Wirtschaftsjahres abzugebenden Steuererklärung wird dann ein Einkommensteuerbescheid erlassen, welcher entweder eine Gutschrift oder Nachzahlung vorschreibt.
Unser empfohlener Ansprechpartner für Einzelunternehmer und Neugründer: Die Kanzlei Geisler, der digitale Steuerberater Österreich.
Umsatzsteuer – Einzelunternehmer
Sowohl für die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen fällt in Österreich Umsatzsteuer an. Unternehmer müssen diese zwar an das Finanzamt abführen, Steuerträger ist jedoch der Letztverbraucher (Konsument).
Der Regelsteuersatz beträgt 20%. Darüber hinaus gibt es auch ermäßigte Steuersätze in Höhe von 10% und 13% (§ 10 UStG).
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Erzielt ein Unternehmer im Jahr weniger als EUR 35.000,00 Umsatz (netto), gilt er als Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG).
Als Kleinunternehmer ist man nicht verpflichtet, den Kunden die Umsatzsteuer zu verrechnen. Der Kaufpreis kann sohin ohne Aufschlag der USt kalkuliert werden (unecht umsatzsteuerbefreit).
Dies bringt jedoch einen erheblichen Nachteil mit sich: es ist kein Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette mehr durchführbar.
Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu wechseln und freiwillig Umsatzsteuer abzuführen (§ 6 Abs 3 UStG). Dadurch wird der Unternehmer zwar USt-pflichtig, kommt aber gleichzeitig in den Genuss des Vorsteuerabzugs.
Steuern richtig auf der Rechnung ausweisen
Beim richtigen Ausweisen von Steuern auf Rechnungen spielt spezialisierte Branchensoftware, wie zum Beispiel Rechnungs- und Handwerkersoftware von www.handwerk-digitalisieren.de/handwerkersoftware-test/, eine entscheidende Rolle. Diese Software erleichtert die genaue Berechnung und Darstellung der Steuern auf Rechnungen, indem sie automatisch die aktuellen Steuersätze anwendet. Dies ist besonders wichtig, um rechtliche Konformität zu gewährleisten und Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus kann die Software für verschiedene Dienstleistungen oder Produkte unterschiedliche Steuersätze berücksichtigen und integriert sich oft nahtlos in bestehende Buchhaltungssysteme. Diese Integration ermöglicht es, alle steuerrelevanten Daten effizient für Buchhaltung und Steuererklärungen zu nutzen, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und die Genauigkeit verbessert.
Sozialversicherungsbeiträge für Einzelunternehmer
Das System der Pflichtversicherung gilt in Österreich nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige. Als Einzelunternehmer sind Sie in der Regel verpflichtet, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge zu zahlen.
Die Beitragsprozentsätze betragen:
- Krankenversicherung: 6,8%
- Pensionsversicherung: 18,5%
- Unfallversicherung: Fixbetrag von EUR 10,64 pro Monat
- Selbstständigenvorsorge: 1,53%
Weitere Infos zur Sozialversicherung für Selbstständige lesen Sie hier.
Lohnnebenkosten
Sofern Sie Mitarbeiter einstellen, fallen auch Lohnnebenkosten an:
- Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: 21,13%.
- Dienstgeberbeitrag für den Familienlastenausgleichsfonds: 3,9%.
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: Dieser Beitrag variiert in den einzelnen Bundesländern, liegt jedoch unter 0,5%.
- Beitrag für die Mitarbeitervorsorgekasse: 1,53% vom Bruttobezug.
- Kommunalsteuer: Hierbei handelt es sich um eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Die Kommunalsteuer beträgt 3% der monatlichen Bruttoarbeitslöhne, die an Dienstnehmer eines im Inland gelegenen Betriebs geleistet werden.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Berger, Kleinunternehmer (05.06.2022 lexis360.at)
Oesterreich.gv.at, System der Pflichtversicherung
Personalrecht & Betriebswichtiges: Lexikon, Abfertigung Neu – BMSVG (23.05.2022, 360.lexisnexis.at)