Besteuerung von Kryptowährungen: Was gilt 2025 in Österreich?

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Während sich Coins im Sekundentakt durch Wallets und Börsen bewegen, ist das österreichische Finanzamt längst nicht mehr bloß Zuschauer. Die Behörde rechnet aktiv mit, ganz ohne Blockchain. Mit dem Jahr 2025 steht die nächste Stufe bevor. Kryptodienstleister mit Sitz in Österreich sind verpflichtet, sämtliche steuerlich relevanten Daten ihrer Nutzer dem Finanzamt zu melden.

Wer in den vergangenen Jahren auf Verschleierung durch Technik oder Anonymität gesetzt hat, wird spätestens jetzt merken, dass auch digitale Vermögenswerte reale Konsequenzen haben. Die Krypto-Party endet nicht am Bildschirm, sondern mit dem Bescheid vom Finanzamt.

Seit 2022 gilt ein neues System – klare Regeln für ein zuvor unübersichtliches Feld

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen glich lange einem Irrgarten. Mal galt eine Haltefrist von zwölf Monaten, mal wurde getauscht, mal verkauft, und in vielen Fällen lag die Einschätzung irgendwo dazwischen. Mit März 2022 kam die Wende. Seither gelten Kryptowährungen in Österreich als Kapitalvermögen. Das bringt Klarheit, allerdings auch Pflichten.

Auf Gewinne aus der Veräußerung fällt ein pauschaler Steuersatz von 27,5 Prozent an. Diese Regelung ersetzt die früher geltende progressive Einkommensteuer für Spekulationserträge. Nicht mehr die Dauer des Haltens entscheidet, sondern allein der Zeitpunkt des Erwerbs. Wer Coins ab dem 1. März 2021 gekauft hat, unterliegt automatisch der neuen Besteuerung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Bitcoin, Altcoins oder Stablecoins handelt.

Eine Sonderregelung betrifft Altbestände. Alle Coins, die vor diesem Stichtag erworben wurden, können nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist weiterhin steuerfrei verkauft werden. Diese Übergangsregelung schafft eine letzte steuerfreie Insel, allerdings nur für Anleger, die früh genug eingestiegen sind.

Staking, Lending, Mining – laufende Erträge mit steuerlichem Nachspiel

Digitale Vermögenswerte lassen handeln und auch nutzen, um laufende Einkünfte zu erzielen. Ob durch Staking, Lending, Mining oder das Bereitstellen von Liquidität, solche Aktivitäten führen zu steuerpflichtigen Erträgen.

Im Fall des Lendings entstehen Zinsen, die in dem Moment steuerpflichtig werden, in dem sie dem Wallet gutgeschrieben werden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgt oder der Betrag reinvestiert wird. Wallets sind enorm wichtig für die Aufbewahrung der digitalen Münzen, weswegen sich Besitzer beste Wallets laut coincierge.de aussuchen sollten, um ihr Vermögen sicher zu verwahren.

Beim Staking, also der Bereitstellung von Coins zur Absicherung eines Netzwerks, gilt ein ähnliches Prinzip. Sobald eine Belohnung zugeteilt wird, liegt steuerlich gesehen ein Zufluss vor. Zwar ist die genaue Einordnung nicht abschließend geklärt, doch viele Steuerexperten empfehlen, diesen Punkt als sicherheitsbewusste Variante zu wählen.

Mining stellt eine Sonderform dar. Wird es regelmäßig und mit Gewinnabsicht betrieben, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. In diesem Fall greifen die pauschalen 27,5 Prozent und die gewöhnliche Einkommensteuer je nach Höhe des Gewinns sogar bis zu 55 Prozent. Dazu kommen oft noch Gewerbeanmeldung und Buchführungspflichten.

Verkauf, Tausch, Halten – welche Transaktionen steuerlich ins Gewicht fallen

Nicht jede Transaktion auf einer Krypto-Plattform führt automatisch zur Steuerpflicht. Entscheidend ist, ob es sich um einen Verkauf gegen gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Sobald also Euro oder Dollar im Spiel sind, greift die Kapitalertragsteuer. Der steuerlich relevante Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Erlös.

Beim Tausch von Kryptowährungen untereinander, beispielsweise Bitcoin gegen Ether, besteht hingegen keine Steuerpflicht. Solche Transaktionen gelten nicht als Veräußerung im klassischen Sinn und bleiben daher außer Ansatz. Auch das bloße Halten von Kryptowerten hat keine steuerliche Relevanz, solange keine Umwandlung oder Auszahlung erfolgt.

Bei Altbeständen bleibt die alte Spekulationsfrist von zwölf Monaten weiterhin gültig. Wird ein solcher Bestand erst nach Ablauf dieser Frist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Erfolgt der Verkauf früher, entscheidet der individuelle Einkommensteuersatz über die Höhe der Steuer.

Verluste, Freibeträge und Fristen – was bei der Steuererklärung 2025 zählt

Im Kryptobereich geht nicht jede Position mit Gewinn auf. Kurseinbrüche, fehlerhafte Investments oder schlicht Pech können zu Verlusten führen, doch nicht alle davon lassen sich steuerlich verwerten. Nur realisierte Verluste, also solche, die durch einen tatsächlichen Verkauf entstanden sind, können mit Kapitalgewinnen gegenverrechnet werden.

Kursverluste auf gehaltener Position bleiben dagegen steuerlich wirkungslos. Auch der bloße Absturz eines Tokens begründet keine steuerliche Entlastung, solange keine Veräußerung stattgefunden hat.

Verluste aus Kapitalvermögen, etwa aus Aktien oder Krypto, können innerhalb desselben Kalenderjahres gegengerechnet werden. Voraussetzung ist eine vollständige Dokumentation aller Vorgänge. Nur so lässt sich nachvollziehen, welcher Gewinn auf welche Verlustquelle trifft.

Ab 2025 gilt ein neues Meldeverfahren – wie Kryptodienstleister zur Steuerbehörde werden

Was bislang durch Tabellenkalkulationen und private Steuer-Tools abgedeckt wurde, übernimmt künftig die Plattform selbst. Ab Januar 2025 sind österreichische Kryptodienstleister verpflichtet, steuerlich relevante Transaktionen ihrer Nutzer dem Finanzamt zu melden. Dazu zählen Käufe, Verkäufe, laufende Einkünfte und Bestände.

Diese Meldungen erfolgen stichprobenartig und standardisiert. Die daraus entstehenden Steuerreports sollen ähnlich funktionieren wie der Kontoauszug einer Bank, und zwar vollständig, nachvollziehbar und verwertbar für die Steuererklärung.

Wer über eine österreichische Plattform handelt, profitiert zwar von der automatisierten Meldung, bleibt aber selbst verantwortlich für die korrekte Erklärung. Der Report ersetzt nicht die Erklärungspflicht, aber er erleichtert ihre Umsetzung.

Bei Nutzung ausländischer Anbieter bleibt alles wie bisher. Jede einzelne Transaktion muss dokumentiert und bewertet werden, unabhängig davon, ob es sich um den Verkauf eines Tokens, den Einsatz eines Stablecoins oder einen Swap innerhalb der eigenen Wallet handelt, steuerlich kann all das relevant sein, und zwar nicht ab irgendeinem Betrag, sondern ab dem ersten Euro an steuerpflichtigem Ertrag.

Versäumnisse und Wohnsitzwechsel – welche Risiken jenseits der Zahlen lauern

Fehlende Angaben, unklare Wallet-Historien oder nicht erklärte Gewinne können zu empfindlichen Konsequenzen führen. Selbst kleinere Versäumnisse lösen Nachzahlungen und Verzugszinsen aus. Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung drohen finanzstrafrechtliche Verfahren. Eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige kann vor Strafen schützen, erfordert jedoch vollständige Transparenz und lückenlose Offenlegung aller relevanten Sachverhalte. Die Finanzbehörde duldet keine halben Angaben.

Auch der Wohnsitzwechsel ins Ausland birgt steuerliche Fallstricke. Bei Aufgabe des österreichischen Steuerwohnsitzes kann die sogenannte Wegzugsbesteuerung greifen. Besteuert wird dabei die im Inland entstandene Wertsteigerung, unabhängig davon, ob bereits verkauft wurde.

Diese Regelung betrifft Unternehmen und private Investoren treffen. Vor allem bei hohen Beständen in selbstverwalteten Wallets ist Vorsicht geboten, denn das Finanzamt verlangt nicht nur Belege über Anschaffung und Verkauf, sondern erwartet einen lückenlosen Nachweis der gesamten Krypto-Geschichte.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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