Kleinunternehmer Neugründer

Kleinunternehmer

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Kleinunternehmerregelung

Vor allem in der Phase der Neugründung hören angehende Selbstständige immer wieder die Bezeichnung Kleinunternehmer. Doch wer fällt eigentlich unter diesen Begriff? Welche Vor- oder Nachteile sind damit verbunden? Betrifft es steuer- oder auch sozialversicherungsrechtliche Themen? Eine Antwort auf all diese Fragen erhalten Sie in diesem Beitrag ‑ wie immer anschaulich und leichtverständlich erklärt!

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen auf ihre Preise also keine Umsatzsteuer aufschlagen.
  • Damit die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, darf der Jahresumsatz maximal EUR 35.000,00 netto betragen.
  • Eine einmalige Überschreitung binnen 5 Jahren ist möglich, sofern diese maximal 15% beträgt.
  • Es besteht die Möglichkeit, jederzeit zur Steuerpflicht zu wechseln. Wird auf die Steuerbefreiung verzichtet, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Ein Kleinunternehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts liegt vor, wenn der jährliche Gewinn maximal EUR 5.830,20 beträgt. Einzelunternehmer haben dann die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu erwirken.
  • Kleinunternehmerpauschale: Einkommensteuerrechtlich können Kleinunternehmer ihre Betriebsausgaben pauschal absetzen. Diese pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen für produzierende Unternehmen und 20% für Dienstleistungsbetriebe. Der Jahresumsatz darf hier jedoch EUR 40.000,00 (ab 2023) nicht überschreiten.

Tipp: In folgendem Artikel findest du, wie das in Deutschland mit Kleinunternehmer und deren Buchhaltung ist.

Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn

Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt ein Kleinunternehmer vor, wenn er sein Unternehmen in Österreich betreibt und der Jahresumsatz EUR 35.000,00 netto nicht übersteigt.

Auch wenn ein Unternehmer mehr als EUR 35.000 einnimmt, bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz maximal um 15% überschritten wurde und dies in einem Gesamtbeobachtungszeitraum von 5 Jahren nur einmal vorkommt.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ zur Anwendung und der Unternehmer ist „unecht umsatzsteuerbefreit“ (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG).

Dies bedeutet, dass den Kunden nicht die Umsatzsteuer verrechnet werden muss und der Kaufpreis sohin ohne Aufschlag der USt berechnet wird.

Kleinunternehmer Umsatzsteuer

Dementsprechend darf auf den Ausgangsrechnungen auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss auf die Steuerbefreiung nach dem UStG hingewiesen werden.

Als Neugründer stehen Sie nun vor der nicht ganz einfachen Entscheidung, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Obwohl Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 überschreiten werden, müssen Sie diese Wahl trotzdem gleich treffen. Als kleine Entscheidungshilfe werden wir im nächsten Punkt auf die Vor- und Nachteile eingehen.

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Vorteile und Nachteile

Der wohl wesentlichste Vorteil ist der, dass Sie Ihre Leistungen kostengünstiger anbieten können, weil Sie auf Ihre Preise keine USt aufschlagen müssen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn Ihre Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind. Unternehmer stört die von Ihnen verrechnete Umsatzsteuer in der Regel weniger, da diese vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das bedeutet, dass sie ohnehin nur den Nettopreis zahlen, weil sie die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

Dies bringt uns zum wesentlichen Nachteil der Umsatzsteuerbefreiung. Als Unternehmer haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die an Ihre Lieferanten geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenzurechnen. Sofern Sie aber im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht umsatzsteuerbefreit sind, können Sie auch selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sie müssen also die Umsatzsteuer für Waren, die Sie von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen beziehen, bezahlen, bekommen diese aber nicht vom Finanzamt erstattet.

Gerade in der Anfangsphase Ihrer Selbstständigkeit kommt dem Vorsteuerabzug aber große Bedeutung zu, weil in dieser Zeit häufig umfangreichere Investitionen erforderlich sind.

Kleinunternehmer Regelbesteuerung

Option zur Regelbesteuerung

Es steht Ihnen aber jederzeit frei, zur Regelbesteuerung zu optieren und auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Sie müssen dann zwar die Umsatzsteuer verrechnen, dies bringt aber den Vorteil mit sich, dass Sie selbst zum Vorsteuerabzug für erhaltenen Leistungen berechtigt sind. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist schriftlich beim Finanzamt geltend zu machen.

Achtung: Wenn Sie aber auf die Steuerbefreiung verzichten, sind Sie für die Dauer von 5 Jahren an diese Entscheidung gebunden und können nicht mehr zurückwechseln.

Wann macht es Sinn, Kleinunternehmer zu sein?

Zusammengefasst können wir festhalten, dass es unter folgenden Voraussetzungen Sinn macht, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen:

  • Wenn Sie schon damit rechnen, dass Ihr Gesamtumsatz die Grenze von EUR 35.000 nicht übersteigen wird,
  • es sich bei Ihren Kunden (überwiegend) um Privatpersonen handelt und
  • sich Ihre Investitionen und Anschaffungen in der Gründungsphase finanziell in Grenzen halten.

Dementsprechend sollte man zur Regelbesteuerung wechseln und auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, wenn

  • der Jahresumsatz voraussichtlich EUR 35.000 übersteigen wird,
  • es sich bei Ihren Kunden überwiegend um andere Unternehmer handelt,
  • Sie in der Anfangsphase hohe Investitionen tätigen müssen und
  • Sie hohe laufende Kosten zu tragen haben.

Kleinunternehmer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die Kleinunternehmerregelung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht, darf nicht mit der dem sozialversicherungsrechtlichen Kleinunternehmer verwechselt werden (Siehe auch unseren Beitrag zur Sozialversicherung).

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Einzelunternehmer die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung zu erwirken.

Die Bewilligung des Antrags hat zur Folge, dass auch keine Selbstständigenvorsorge mehr vorliegt.

Eine Befreiung von den Beitragszahlungen zur Unfallversicherung ist jedoch nicht möglich.

Damit eine Ausnahme erreicht werden kann, darf

Kleinunternehmer Sozialversicherung
  • der jährliche Umsatz EUR 35.000,00 und
  • der jährliche Gewinn EUR 5.830,20 nicht übersteigen.

Die Ausnahme kann vor allem dann Sinn machen, wenn die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und bereits eine Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.

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Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensbesteuerung

Von den bisherigen Ausführungen ist die Kleinunternehmerpauschalierung zu unterscheiden. Unternehmer, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können Betriebsausgaben seit der Veranlagung 2020 pauschal absetzen. Diese pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen für produzierende Unternehmen und 20% für Dienstleistungsbetriebe. Die Pauschale ist der Höhe nach mit EUR 18.900,00 gedeckelt, bei Dienstleistungsbetrieben beträgt sie höchstens EUR 8.400,00. Somit ergibt sich der im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuernde Gewinn aus den Netto-Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben.

Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen und diese einen Jahresumsatz von EUR 40.000,00 nicht überschreiten.

Hinweis: Die Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 gilt ab 2023, bisher betrug der Grenzwert EUR 35.000,00.

Kleinunternehmerpauschalierung Buchhaltung

Exkurs: Einkommensbesteuerung

Bezüglich der Besteuerung des Einkommens ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 01.01.2023 die Tarifstufen an die Inflation angepasst werden (Abschaffung kalte Progression).

Dies wirkt sich für das kommende Jahr folgendermaßen aus:

  • Einkommensteile bis EUR 11.000 – Erhöhung auf EUR 11.693 – Steuersatz 0%.
  • Einkommensteile bis EUR 18.000 – Erhöhung auf EUR 19.134 – Steuersatz 20%.
  • Einkommensteile bis EUR 31.000 – Erhöhung auf EUR 32.075 – Steuersatz 30%.
  • Einkommensteile bis EUR 60.000 – Erhöhung auf EUR 62.080 – Steuersatz 41%.
  • Einkommensteile bis EUR 90.000 – Erhöhung auf EUR 93.120 – Steuersatz 48%.
  • Einkommensteile ab EUR 90.000 – Erhöhung auf EUR 93.120 – Steuersatz 50%.
  • Einkommensteile ab EUR 1.000.000 – unverändert – Steuersatz 55%.

Noch Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Steuer- und Rechtsexperten von Ultimum wenden.

Quellen

Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)

Berger, Kleinunternehmer (05.06.2022 lexis360.at)

Doralt, Steuerrecht 2022, 23. Auflage (2022)

Karel, Kleinunternehmerpauschalierung, Bilanzverlag (01.07.2021, rdb.manz.at)

Unternehmensserviceportal, Kleinunternehmen

Wirtschaftskammer Österreich, Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Wirtschaftskammer Österreich, Sozialversicherung der Kleinunternehmer

 

Haftungsausschluss

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