Kleinunternehmerpauschalierung Einkommensteuer

Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensbesteuerung

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Pauschalierung von Betriebsausgaben

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist seit der Veranlagung 2020 möglich und stellt für klein- und mittelständische Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung in Bezug auf Buchhaltung und Jahresabschluss dar. Im Wesentlichen geht es darum, dass Betriebsausgaben pauschal abgesetzt werden können und nicht jede Rechnung im Detail berücksichtigt werden muss. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen das Wichtigste zur Pauschalierung für Kleinunternehmer und zur Erhöhung der Umsatzgrenzen ab 2023.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pauschale Absetzung der Betriebsausgaben anstelle der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Pauschalbetrag bei produzierenden Unternehmen: 45% der Betriebseinnahmen.
  • Pauschalbetrag bei Dienstleistungsbetrieben: 20%
  • Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 darf nicht überschritten werden (ab 2023 EUR 40.000,00)
  • Pauschalbeträge sind der Höhe nach gedeckelt: EUR 18.900,00 bzw EUR 8.400,00.

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Gewinnermittlung im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung

Kleinunternehmer, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können Betriebsausgaben seit der Veranlagung 2020 pauschal absetzen, sofern der Umsatz im Veranlagungsjahr maximal EUR 40.000,00 beträgt (ab 2023). Diese pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen für produzierende Unternehmen und 20% für Dienstleistungsbetriebe. Die Pauschale ist der Höhe nach mit EUR 18.900,00 gedeckelt, bei Dienstleistungsbetrieben beträgt sie höchstens EUR 8.400,00. Somit ergibt sich der im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuernde Gewinn aus den Netto-Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben.

Hinweis: Die Kleinunternehmerpauschalierung ermöglicht auch den Abzug von Beiträgen zur Pflichtversicherung sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein entsprechender Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht.

Kleinunternehmerpauschalierung Gewinn

Kleinunternehmerpauschalierung – Voraussetzung

Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor, kann die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden, wobei jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen sind:

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer muss anwendbar sein. Dies bedeutet, dass die Umsatzhöhe von EUR 35.000,00 nicht überschritten werden darf. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Nettogrenze, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer gedanklich hinzugerechnet werden muss.
  • Wurde auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet oder liegen Einkünfte vor, die von der Kleinunternehmerpauschalierung nicht betroffen sind (bspw Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), schadet dies nicht.
  • Hinweis: Ab 2023 beträgt der für die Kleinunternehmerpauschalierung maßgebliche Umsatzbetrag EUR 40.000,00 und wurde somit um EUR 5.000,00 erhöht.
  • Liegt eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren bis maximal 15% vor, ist dies unbeachtlich.
  • Umsätze aus Vermietung und Verpachtung werden nicht in die Kleinunternehmerpauschalierung einbezogen.

Beispiel

Ein Webdesigner erzielt mit seiner Tätigkeit einen Jahresumsatz von EUR 34.000,00 und darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 7.000,00. Da für die Kleinunternehmerpauschalierung lediglich die Umsätze der selbstständigen Tätigkeit beachtlich sind, liegt keine Überschreitung der Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 vor.

Kleinunternehmerpauschalierung Buchhaltung

Einkommensteuer-Pauschalierung oder doch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Als Kleinunternehmer steht es Ihnen frei, von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder Ihren Gewinn weiterhin im Wege der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Es kommt immer auf die individuelle Situation an, welche Variante aus steuerrechtlicher Sicht vorteilhafter ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehen Ihnen die Experten von Ultimum gerne zur Seite.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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