Ökosoziale Steuer einfach erklärt

Ökosoziale Steuerreform – einfach erklärt

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Die mehrfach als größte Steuerentlastung der zweiten Republik angekündigte „Ökosoziale Steuerreform“ wurde am 20.01.2022 im Nationalrat beschlossen. Kern dieser Reform ist die CO2-Bepreisung, um die Senkung des CO2-Verbrauchs voranzutreiben. 

Diese für die Konsumenten erhöhte Belastung soll durch den Klimabonus ausgeglichen werden. Neben derartigen Klimaschutzmaßnahmen bringt das Gesetz auch Entlastungen, wie bspw. die Erhöhung des Familienbonus oder die Senkung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. 

Von der ökosozialen Steuerreform profitieren somit Selbstständige als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Folgenden sollen die wesentlichen Hauptinhalte des dreiteiligen Gesetzespakets einfach erklärt werden.

Inhaltsverzeichnis

Entlastungsmaßnahmen

Senkung der Einkommen- und Körperschaftsteuer

  • Für Einkommensteile über EUR 18.000,00 bis EUR 31.000,00 erfolgt mit 01.07.2022 eine Senkung der Einkommensteuer auf 30% (zweite Tarifstufe des EStG).
  • Für Einkommensteile über EUR 31.000,00 bis EUR 60.000,00 erfolgt mit 01.07.2023 eine Senkung der Einkommensteuer auf 40% (zweite Tarifstufe des EStG).
  • Die Senkung der Körperschaftsteuer hat die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich und damit auch des Arbeitsmarktes zum Ziel. Nach Angaben des BMF sollen durch die Ökosoziale Steuerreform “bis zu 150.000 österreichische Unternehmen mit bis zu 700 Mio. Euro pro Jahr entlastet” werden (Quelle: Bundesministerium für Finanzen). Die Körperschaftsteuer wird im Jahr 2023 auf 24 % gesenkt, im Jahr 2024 auf 23%.

Anpassung des Investitionsfreibetrages

Dieser gilt für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter und beträgt 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Für ökologische Investitionen gebührt ein Freibetrag in Höhe von 15%. Welche Güter in diesen Bereich fallen, wird mittels Verordnung festgelegt.

Für derartige Investitionen gilt jedoch eine Behaltedauer von vier Jahren, ansonsten wird der Investitionsfreibetrag nachversteuert.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist kein Investitionsfreibetrag möglich. Dies betrifft zum Beispiel gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der AfA.

Steuern

Steuerfreie Gewinnbeteiligungen

Um Anreize für die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmensgewinn zu schaffen, sind derartige Gewinnbeteiligungen ab 01.01.2022 pro aktivem Dienstnehmer bis zu einer Höhe von EUR 3.000,00 steuerfrei möglich. Weitere Informationen findest du hier.

Familienbonus Plus

Erhöhung Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre auf EUR 2.000,16 jährlich (EUR 166,68 pro Monat) angehoben werden.

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein jährlicher Bonus von EUR 650,16 (EUR 54,18 pro Monat).Die Erhöhung gilt jeweils ab 01.07.2022.

Durch die Ökosoziale Steuerreform erfolgt ebenfalls eine Anpassung des Kindermehrbetrags.

Dieser kann ab der Veranlagung 2023 in Höhe von EUR 450,00 geltend gemacht werden.

 

Erhöhung des Grundfreibetrages im Rahmen des Gewinnfreibetrages

Der Grundfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht und beträgt somit maximal EUR 4.500,00. Er gilt ab dem Kalenderjahr 2022.

Erhöhung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird auf EUR 1.000,00 angehoben und gilt ab 01.01.2023.

Senkung KV-Beiträge

Für Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erfolgt ab 01.07.2022 eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge in Form einer Beitragsgutschrift. Diese Reduktion wird vom Bund getragen, ist gestaffelt und abhängig von den monatlichen Beitragsgrundlagen. Begrenzt ist sie mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.500,00.

Um auch Geringverdiener zu entlasten, erfolgt eine Erhöhung der SV-Rückerstattung um EUR 250,00 und beläuft sich somit auf nunmehr EUR 650,00. Außerdem wurde der SV-Bonus auf 55% der Sozialversicherungsbeiträge angehoben. Diese Entlastungen können bereits ab der Veranlagung 2021 geltend gemacht werden.

Ebenfalls Pensionistinnen und Pensionisten profitieren von der Ökosozialen Steuerreform durch eine Erhöhung der Pensionistenabsetzbeträge von EUR 600,00 auf EUR 825,00 bzw. von EUR 964,00 auf EUR 825,00.

Besteuerung von Kryptowährung

Ab dem 01.03.2022 gelten Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen somit einem besonderen Steuersatz von 27,5%. Dies betrifft jedoch nur Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden. Nähere Informationen hierzu gibt es in diesem Blog-Beitrag.

Kryptowährung

Ökologisierungsmaßnahmen und damit einhergehende Entlastungsmaßnahmen

CO2-Bepreisung

Um die Anreize zur CO2-Reduktion auf Verbraucherebene zu erhöhen, werden zukünftig von Inverkehrbringern fossiler Kraft- und Treibstoffe Abgaben eingehoben. Hierfür wird ein nationales Emissionszertifikatehandelssystem geschaffen, welches in drei Phasen – beginnend ab 01.07.2022 – umgesetzt werden soll. Inverkehrbringer müssen ihm Rahmen dieses Systems Zertifikate erwerben, um das Recht zu erhalten, derartige Stoffe in Verkehr zu bringen.

Solche Stoffe sind bspw. Kohle, Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe und Erdgas.

Der damit einhergehende Mehraufwand wird auf die Konsumenten übergewälzt. In welcher Form diese Belastung durch die Ökosoziale Steuerreform kompensiert werden soll, wird im nächsten Punkt beschrieben.

Hinweis: Die CO2-Bepreisung wurde auf Oktober 2022 verschoben! Näheres dazu erfährst du in diesem Blog-Beitrag zum Anti-Teuerungspaket.

CO2

Ausgleich der CO2-Bepreisung durch den Klimabonus

Das Regionale Klimabonusgesetz hat den Ausgleich der mit der CO2-Bepreisung einhergehenden Belastung für die Bevölkerung zum Ziel.

Im Rahmen des Klimabonus erhalten im Jahr 2022 Erwachsene EUR 100,00 und Kinder EUR 50,00.

Darüber hinaus erfolgt noch ein Regionalausgleich bis zum Maximalbetrag von EUR 100,00, abhängig von der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Infrastruktur der Hauptwohnsitzgemeinde.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die an mindestens 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Der Klimabonus steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal pro Kalenderjahr zu.

Förderungen für thermische Sanierung und Austausch fossiler Heizsysteme

Ab 2022 können im Zuge der Veranlagung Ausgaben für thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch von fossilen Heizungssystemen berücksichtigt werden. Der Pauschalbetrag kann verteilt auf fünf Jahre abgeschrieben werden und beträgt entweder EUR 800,00 pro Jahr (thermische Sanierung) oder EUR 400,00 pro Jahr (Austausch Heizungssystem). Hier findest du einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema.

Ausweitung der Befreiung der Elektrizitätsabgabe (Eigenstromsteuer)

Ab 01.07.2022 soll für aus erneuerbaren Energiequellen stammende, selbst hergestellte und genutzte Energie keine Elektrizitätsangabe anfallen. Die derzeit geltende Beschränkung von 25.000 kWh wird aufgegeben.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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