Steuerentlastung durch Investitionsfreibetrag und erhöhten Gewinnfreibetrag
Du möchtest wissen, wie du deine Steuerbelastung durch Geltendmachung des Investitionsfreibetrags bzw. des Gewinnfreibetrags reduzieren kannst? Kein Problem, das Wichtigste erklären wir dir leichtverständlich in diesem Beitrag.
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der im Jahr 2001 ausgelaufene Investitionsfreibetrag wiederbelebt und adaptiert. Ebenfalls erfolgte eine Erhöhung des Gewinnfreibetrags.
Inhaltsverzeichnis
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) kann geltend gemacht werden bei der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens.
10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind dabei als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Sofern es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aus dem Bereich der Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.
Dadurch sollen für Unternehmer Anreize geschaffen werden, klimafreundliche Investitionen zu tätigen.
Der Investitionsfreibetrag kann jedoch nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern es sich um nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter handelt.
Für derartige Investitionen gilt eine Behaltedauer von vier Jahren, ansonsten erfolgt eine Nachversteuerung. Darüber hinaus müssen die Wirtschaftsgüter einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden.
Die Bemessungsgrundlage für den Investitionsfreibetrag ist mit einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Bei Rumpfwirtschaftsjahren hat eine monatsweise Aliquotierung zu erfolgen.
Hinweis: Durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags wird die Absetzung für Abnutzung (AfA), also die laufende Abschreibung, nicht beeinflusst.
Zu beachten ist jedoch, dass der Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe nicht möglich ist, wenn die Gewinnermittlung im Wege der Pauschalierung erfolgt. Ein Abzug steht nur im Rahmen von betrieblichen Einkunftsarten und bei Gewinnermittlung durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung offen. Für nähere Informationen zu den betrieblichen Gewinnermittlungsarten siehe hier.
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Ausgenommene Wirtschaftsgüter
Für eine Reihe von Wirtschaftsgütern ist eine Geltendmachung des Investitionsfreibetrags nicht möglich. Hierbei handelt es sich um folgende in § 11 Abs 3 EStG aufgezählte Investitionen:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Gewinnfreibetrag
Durch die Ökosoziale Steuerreform wurde ebenfalls der Grundfreibetrag für Gewinne von 13% auf 15% erhöht und beträgt somit maximal EUR 4.500,00. Er gilt ab dem Kalenderjahr 2022. Es muss hierbei jedoch zwischen dem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000 und dem darüber hinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterschieden werden.
Für Gewinne bis EUR 30.000 kommt ab der Veranlagung 2022 der erhöhte Grundfreibetrag von 15% zur Anwendung.
Wird der Grundfreibetrag von EUR 30.000 überschritten, kann der gestaffelte investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden.
Zwischen EUR 30.000 und EUR 175.000 beträgt dieser 13%, für die nächsten EUR 175.000 steht ein Freibetrag von 7% zu und für weitere EUR 230.000 wird der Freibetrag auf 4,5% reduziert. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000 steht kein weiterer Gewinnfreibetrag mehr zu.
"Man sollte niemals Investitionen als Kosten betrachten."
Georg-Wilhelm Exler
Beispiel zu Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag
- Jahresgewinn 2023: EUR 130.000
- Zwei ökologische Investitionen: Maschine 1 – Anschaffungskosten EUR 40.000, Maschine 2 – Anschaffungskosten EUR 15.000
Jahresgewinn: EUR 130.000
Abzüglich 15% Investitionsfreibetrag für 1. Maschine: EUR 6.000
Bemessungsgrundlage Grundfreibetrag: EUR 124.000
Abzüglich 15% Grundfreibetrag EUR 4.500
Abzüglich 13% investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für 2. Maschine: EUR 12.220
Steuerbemessungsgrundlage: EUR 107.280
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Blum, Die “Ökosoziale” Steuerreform 2022, ecolex 2022 (02.06.2022, rdb.at)
Unternehmensserviceportal, Gewinnfreibetrag
Mayr, Die Ökosoziale Steuerreform, RdW 2022 (02.06.2022, 360.lexisnexis.at)
Wirtschaftskammer Österreich, Der Gewinnfreibetrag
Wirtschaftskammer Österreich, Erhöhung des Gewinnfreibetrags und neuer Investitionsfreibetrag