Gewinnbeteiligung Mitarbeiter

Gewinnbeteiligung

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Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens zu beteiligen kann für Selbstständige einen erheblichen Mehrwert mit sich bringen. Sowohl die Motivation der Arbeitnehmer als auch deren Bindung an das Unternehmen wird dadurch gestärkt. Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform hat der Nationalrat die Möglichkeit der steuerfreien Beteiligung am Unternehmensgewinn von bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr beschlossen. Im Folgenden erläutern wir, worauf du bei der Nutzung dieses Anreizsystems achten musst.

Inhaltsverzeichnis

Gewinnbeteiligung am EBIT

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) knüpft an das Vorjahresergebnis an, genau genommen an das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres. Es handelt sich also um eine vergangenheitsbezogene Beteiligungsform und soll jene Gewinne berücksichtigen, zu welchen der Mitarbeiter einen Beitrag geleistet hat.

Gemäß einer Information des Bundesministeriums für Finanzen kann die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie z.B. Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden.

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel auszuweisen.

Zusätzlich zur steuerfreien Gewinnbeteiligung ist nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG ebenfalls eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von bis zu EUR 3.000 jährlich möglich.

Unternehmensgewinn Gewinnbeteiligung

Höhe der Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung ist pro Mitarbeiter und Kalenderjahr bis zu einer Höhe von EUR 3.000 steuerfrei möglich. Darüber hinausgehende Beteiligungen müssen nach den allgemeinen Regelungen versteuert werden.

Die Befreiung bezieht sich lediglich auf Lohnsteuer, nicht jedoch auf Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer.

Achtung: Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das EBIT aus dem Vorjahr, endet die Steuerfreiheit und es muss anteilig Lohnsteuer abgeführt werden.

Arbeitnehmer Gewinnbeteiligung

Anspruchsberechtigung

Der Anspruch richtet sich an aktive Arbeitnehmer, also an Personen, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden.

Dies gilt auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, z.B. bei Elternkarenz.

Die Gewinnbeteiligung als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers muss an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Die Einteilung in Gruppen muss jedoch aufgrund einer sachlichen Rechtfertigung erfolgen und darf nicht zu einer einseitigen Begünstigung führen. Unter derartigen Gruppen versteht man etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z.B. Chauffeure, Monteure usw.

"Ich zahle nicht gute Löhne, weil ich viel Geld habe, sondern ich habe viel Geld, weil ich gute Löhne bezahle."

Verbot von Bezugsumwandlungen

Die Gewährung der Gewinnbeteiligung darf jedoch nicht zum Ersatz eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder eines üblichen Leistungslohns führen.

Entscheidend ist hierbei, ob es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch oder eine freiwillige Leistungsbelohnung, die etwa aufgrund einer betrieblichen Übung erfolgt, handelt. Liegt eine Leistung vor, die bislang freiwillig gewährt wurde und auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann stattdessen die Gewinnbeteiligung bezahlt werden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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