E-Commerce

Kleinunternehmer im E-Commerce

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Kleinunternehmer und internationaler Versandhandel

Vor dem Hintergrund des erheblichen Potenzials und der globalen Verkaufsmöglichkeiten im Bereich des E-Commerce entschließen sich immer mehr Menschen dazu, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. In diesem Zusammenhang wird häufig über Kleinunternehmer im E-Commerce gesprochen. Allerdings ist seit ungefähr zwei Jahren auch der Begriff „Kleinstunternehmer“ im Kontext des internationalen Versandhandels geläufig. Das Team von Ultimum erläutert in diesem Artikel Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Ausdrücke:

Inhaltsverzeichnis

Wann wird von einem Kleinunternehmer gesprochen?

Von einem Kleinunternehmer wird in Österreich ausgegangen, wenn die im Inland steuerbaren Umsätze pro Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Nettogrenze, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer gedanklich hinzugerechnet werden muss. Die Umsätze unterliegen jedoch der Umsatzsteuer, sofern dieser Grenzbetrag auch nur um einen Cent überschritten wird. Hier bietet die Toleranzregel Schutz: Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Überschreitung dieser Grenze um bis zu 15% innerhalb von 5 Jahren.

E-Commerce Kleinunternehmer

Werden Produkte in Österreich verkauft, fällt idR der Normalsteuersatz von 20% an. Durch diesen ergibt sich eine Bruttogrenze von EUR 42.000,00. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie müssen auf ihre Preise also keine Umsatzsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abführen.

Dies bringt uns zum wesentlichen Nachteil der UmsatzsteuerbefreiungAls Unternehmer haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die an Ihre Lieferanten geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenzurechnen. Sofern Sie aber im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht umsatzsteuerbefreit sind, können Sie auch selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sie müssen also die Umsatzsteuer für Waren, die Sie von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen beziehen, bezahlen, bekommen diese aber nicht vom Finanzamt erstattet.

Folgen des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung

Es besteht die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, solange der Umsatzsteuer-Jahresbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder lieber darauf verzichten, sollten Sie sich vorab genau überlegen. Wenn Sie aber auf die Steuerbefreiung verzichten, sind Sie für die Dauer von 5 Jahren an diese Entscheidung gebunden und können nicht mehr zurückwechseln. Gerne helfen wir Ihnen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf einen möglichen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Sofern Ihre Inlandsumsätze die oben genannten Schwellenwerte nicht übersteigen und Sie zudem im europäischen Versandhandel tätig sind, kann unter gewissen Voraussetzungen auch die sogenannte Kleinstunternehmerregelung auf Ihre Tätigkeit anwendbar sein.

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Grenzüberschreitende Umsätze als Kleinstunternehmer im E-Commerce

Wenn Ihre Produkte nicht nur an Privatpersonen in Österreich, sondern auch in Länder wie zum Beispiel Italien, Deutschland oder Spanien versendet werden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die anfallende Steuer auch dort zu erklären und abzuführen. Hierbei kommt es auf den Wohnort der Käufer an.

Hinweis: Einen interessanten Beitrag zum Thema EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) finden Sie hier.

An dieser Stelle kommen wir nun zum entscheidenden Unterschied zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Kleinstunternehmerregelung im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem E-Commerce.

Die mit der Kleinunternehmerregelung einhergehende Umsatzsteuerbefreiung betrifft nur die in Österreich erzielten Umsätze. Erzielen Sie jedoch auch Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat – bspw durch die Nutzung von E-Commerce – müssen Sie auch dort die Umsatzsteuer abführen.

Das führt uns zu einer unvorteilhaften Situation: Sofern Sie in Österreich von der Umsatzsteuer befreit sind, haben Sie – wie bereits erläutert – keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass Sie zwar in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat Umsatzsteuer abführen müssen, in Österreich aber keine Vorsteuern geltend machen dürfen und daher auf diesen sitzen bleiben.

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Dieser unvorteilhaften Situation können Sie dann entgehen, wenn die Kleinstunternehmerregelung angewendet wird: Wird die jährliche Versandhandel-Umsatzgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten, kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung und die Umsatzsteuer muss in Österreich abgeführt werden. Sofern die oben erwähnten Schwellenwerte (EUR 35.000,00 bzw 42.000,00) trotz der im Ausland erzielten Umsätze nicht überschritten werden, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden, wodurch keine Umsatzsteuer in Österreich anfällt.

Hinweis: Genau wie bei der Kleinunternehmerregelung kann auch auf die Kleinstunternehmerregelung verzichtet werden. Sofern Sie den in der Praxis sehr bedeutenden EU-OSS in Anspruch nehmen, kann der Verzicht über die Aufnahme in die EU-OSS-Erklärung erfolgen.

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Noch Fragen zum Kleinunternehmer im E-Commerce

Der E-Commerce-Markt wächst rasant und mit ihm die steuerlichen Herausforderungen. Sollten Sie noch Fragen rund um die Themen E-Commerce, Selbstständigkeit und Kleinunternehmer haben, stehen die Ultimum Steuerberater bereit, um Sie bei allen steuerlichen Fragen zu unterstützen. 

Quellen

Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)

Berger, Kleinunternehmer (05.06.2022 lexis360.at)

Wirtschaftskammer Österreich, Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Doralt, Steuerrecht 2022, 23. Auflage (2022)

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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