Um Steuerpflichtige dabei zu unterstützen, ihre Steuerangelegenheiten effizient zu verwalten, sind die folgenden Fristen und Informationen bis zum 30. September 2024 von Bedeutung.
Steuerfristen bis zum 30. September 2024
Bis spätestens zum 30. September 2024 können Steuerpflichtige Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2024 bei ihrem Finanzamt einreichen. Diese Anträge müssen fundiert begründet und durch eine realistische Prognoserechnung des voraussichtlichen Einkommens untermauert werden, um Nachzahlungen oder Anspruchszinsen zu vermeiden.
Anspruchszinsen ab dem 1. Oktober 2024
Ab dem 1. Oktober 2024 beginnen die Anspruchszinsen für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftssteueransprüche des Jahres 2023 zu laufen. Der aktuelle Zinssatz liegt bei 5,88 %, basierend auf einem Basiszinssatz von 3,88 %.
Vermeidung von Nachforderungszinsen
Um die Belastung durch Nachforderungszinsen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, vor dem 1. Oktober 2024 Anzahlungen zu leisten. Es entstehen zudem keine Zinsbelastungen, wenn die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Die Anspruchszinsen können maximal für 48 Monate festgesetzt werden, was besonders in längeren Beschwerdeverfahren relevant wird.
Steuerliche Aspekte und Gutschriften
Aus steuerlicher Sicht sind Anspruchszinsen nicht abzugsfähig, hingegen sind Gutschriftszinsen steuerfrei. Zudem generieren (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen, da Guthaben und Rückstände auf dem Abgabenkonto unverzinst bleiben.
Diese Informationen sind essenziell, um eine effektive Steuerplanung zu gewährleisten und unnötige Zinskosten zu vermeiden. Steuerpflichtige sollten die Fristen und Möglichkeiten zur Steuervorausplanung sorgfältig prüfen und bei Bedarf rechtzeitig handeln.