Versandhandel EU-OSS
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ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)

Online-Versandhandel ist aus unserer digitalisierten Welt kaum mehr wegzudenken und gehört für die meisten Menschen zum Alltag. Für Unternehmer ist der Einsatz von Onlineshops nicht nur ein notwendiger Schritt, um sich dem modernen Kaufverhalten anzupassen, sondern bedeutet zumeist auch eine enorme Vergrößerung des Absatzmarktes. So wird es durch ein paar Klicks auch kleineren Unternehmern ermöglicht, ihre Waren über die österreichischen Grenzen hinaus zu verkaufen und so ihre Umsätze zu steigern.

Doch welche Punkte müssen bei der Lieferung an ausländische Konsumenten aus steuerrechtlicher Sicht beachtet werden? Darauf gehen wir in diesem Beitrag ein und erklären dir die wesentlichen Eckpunkte des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS).

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb Europas können mittels EU-OSS unkompliziert erklärt und abgeführt werden. Dadurch wird der Prozess der Steuereinhebung und Steuerabfuhr wesentlich vereinfacht.
  • Dies gilt für folgende Umsätze
    • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
    • Dienstleistungen an Nichtunternehmer
    • Lieferungen einer Plattform, für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG Steuerschuldnerin ist
  • Für die Teilnahme ist eine Registrierung bei FinanzOnline erforderlich.
  • Fristen:
    • Erklärungen erfolgen quartalsweise.
    • Umsätze werden jenem Quartal zugerechnet, in dem die Lieferung erfolgte.
  • Wird die Versandhandel-Umsatzgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten oder liegt eine reine Abhollieferung vor, werden die Umsätze in Österreich versteuert. Sofern es sich jedoch um einen Kleinunternehmer handelt, ist dieser von der Umsatzsteuer befreit.
  • Im Falle der Teilnahme müssen gewisse Aufzeichnungs- und Berichtspflichten durch den teilnehmenden Unternehmer erfüllt werden.
  • Die Aufzeichnungs- und Berichtspflichten können elektronisch über FinanzOnline oder das Portal des BMF erfolgen.
  • Diesen Pflichten muss der Unternehmer bis spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats nachkommen.

Umsatzsteuer EU-OSS

Vor der Einführung des EU-OSS am 01.07.2021 mussten sich Onlinehändler im Zuge von grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher im jeweiligen Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.

Lieferte ein Unternehmer beispielsweise an Konsumenten in Deutschland, Italien und Frankreich, musste er sich in jedem dieser Mitgliedsstaaten registrieren und die Umsatzsteuer abführen. Dieser bürokratische und aufwendige Vorgang wurde durch das EU-One-Stop-Shop-System beseitigt.

Dabei handelt es sich um eine vom BMF entwickelte Plattform, auf der Unternehmer die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erklären und abführen können.

Die abgeführte Umsatzsteuer wird dann automatisch an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

EU-One-Stop-Shop EU OSS

Für die Teilnahme am EU-OSS ist eine Registrierung über FinanzOnline erforderlich. Hierfür benötigt man eine UID-Nummer. Eine Registrierung ist nicht mehr möglich, sofern diese bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte und noch aufrecht ist.

Achtung: Sofern man sich einmal für die Teilnahme entschieden und registriert hat, müssen alle von den EU-OSS-Regelungen betroffenen Umsätze über diese Plattform erklärt und bezahlt werden.

Von der EU-OSS-Regelung betroffene Umsätze

  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
  • Dienstleistungen an Nichtunternehmer
  • Lieferungen einer Plattform, für die die Plattform nach 3 Abs. 3a Z 2 UStG Steuerschuldnerin ist
Meldung EU OSS

Fristen für Erklärungen und Zahlungen im EU-One-Stop-Shop

Die Erklärungen der innergemeinschaftlichen Umsätze erfolgen quartalsweise und sind für jenes Quartal zu melden, in dem die Lieferung ausgeführt wurde.

Nach Ablauf des Quartals hat das Unternehmen für die Meldung einen Monat Zeit.

Achtung: Selbst wenn in einem Quartal keine Umsätze für innergemeinschaftlichen Versandhandel oder Dienstleistungen erzielt werden, muss eine Erklärung abgegeben werden (Nullmeldung).

Wird dies unterlassen, kann es schlimmstenfalls zu einer Sperre oder einem Ausschluss vom EU-OSS kommen.

EU-OSS – Wahlrecht für Kleinstunternehmer

Wird die jährliche Versandhandel-Umsatzgrenze von EUR 10.000 nicht überschritten oder handelt es sich um reine Abhollieferungen, kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Umsätze in dem Land versteuert werden, wo die Versendung oder Beförderung beginnt, also in Österreich.

Handelt es sich jedoch um einen Kleinunternehmer, ist dieser nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit und muss in Österreich trotzdem keine Umsatzsteuer abführen. Unternehmer haben jedoch ein Wahlrecht und können freiwillig zum Bestimmungslandprinzip wechseln.

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

Der Unternehmer muss gewissen Aufzeichnungspflichten nachkommen. Die Aufzeichnungen haben dergestalt zu erfolgen, dass eine Feststellung möglich ist, ob die Erklärung korrekt ist, sie müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und folgende Informationen enthalten:

EU-OSS Berichtspflicht
  • den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wurde
  • das Datum der jeweiligen Dienstleistung
  • die Art der erbrachten Dienstleistung
  • die Steuerbemessungsgrundlage (hier muss ebenfalls die verwendete Währung angeführt werden)
  • hinsichtlich der Steuerbemessungsgrundlage auch jede anschließende Erhöhung oder Senkung
  • der anzuwendender Umsatzsteuersatz
  • der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag, wiederum unter Angabe der verwendeten Währung
  • alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen
  • Datum der erhaltenen Zahlung
  • Betrag der erhaltenen Zahlung
  • Im Falle der Rechnungsausstellung, die darin enthaltenen Informationen
  • Sofern diese Information dem Steuerpflichtigen vorliegt, der Name des Dienstleistungsempfängers
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Unternehmer müssen im Rahmen der Berichtspflichten folgende Änderungen elektronisch bekanntgeben:

  • Beendigung der Tätigkeit, die unter die Sonderregelung fällt
  • jegliche Änderung, durch die der Unternehmer die Voraussetzungen für die OSS-Regelung nicht mehr erfüllt
  • jegliche Änderung der zuvor gemachten Angaben.

 

Die Aufzeichnungs- und Berichtspflichten können elektronisch über das Portal des BMF oder über FinanzOnline erfolgen. Diesen Pflichten muss der Unternehmer bis spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats nachkommen.

Ein Steuerberater kann Sie in allen Belangen unterstützen.

Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung – kommen Sie einfach auf uns zu.

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