ONE-STOP-SHOP (EU-OSS)
Online-Versandhandel ist aus unserer digitalisierten Welt kaum mehr wegzudenken und gehört für die meisten Menschen zum Alltag. Für Unternehmer ist der Einsatz von Onlineshops nicht nur ein notwendiger Schritt, um sich dem modernen Kaufverhalten anzupassen, sondern bedeutet zumeist auch eine enorme Vergrößerung des Absatzmarktes. So wird es durch ein paar Klicks auch kleineren Unternehmern ermöglicht, ihre Waren über die österreichischen Grenzen hinaus zu verkaufen und so ihre Umsätze zu steigern.
Doch welche Punkte müssen bei der Lieferung an ausländische Konsumenten aus steuerrechtlicher Sicht beachtet werden? Darauf gehen wir in diesem Beitrag ein und erklären dir die wesentlichen Eckpunkte des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS).
Inhaltsverzeichnis
Umsatzsteuer EU-OSS
Vor der Einführung des EU-OSS am 01.07.2021 mussten sich Onlinehändler im Zuge von grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher im jeweiligen Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.
Lieferte ein Unternehmer beispielsweise an Konsumenten in Deutschland, Italien und Frankreich, musste er sich in jedem dieser Mitgliedsstaaten registrieren und die Umsatzsteuer abführen. Dieser bürokratische und aufwendige Vorgang wurde durch das EU-One-Stop-Shop-System beseitigt.
Dabei handelt es sich um eine vom BMF entwickelte Plattform, auf der Unternehmer die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erklären und abführen können.
Die abgeführte Umsatzsteuer wird dann automatisch an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Für die Teilnahme am EU-OSS ist eine Registrierung über FinanzOnline erforderlich.
Achtung: Sofern man sich einmal für die Teilnahme entschieden und registriert hat, müssen alle von den EU-OSS-Regelungen betroffenen Umsätze über diese Plattform erklärt und bezahlt werden.
Von der EU-OSS-Regelung betroffene Umsätze
- Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
- Dienstleistungen an Nichtunternehmer
- Lieferungen einer Plattform, für die die Plattform nach 3 Abs. 3a Z 2 UStG Steuerschuldnerin ist
Fristen für Erklärungen und Zahlungen im EU-One-Stop-Shop
Die Erklärungen der innergemeinschaftlichen Umsätze erfolgen quartalsweise und sind für jenes Quartal zu melden, in dem die Lieferung ausgeführt wurde.
Nach Ablauf des Quartals hat das Unternehmen für die Meldung einen Monat Zeit.
Achtung: Selbst wenn in einem Quartal keine Umsätze für innergemeinschaftlichen Versandhandel oder Dienstleistungen erzielt werden, muss eine Erklärung abgegeben werden (Nullmeldung).
Wird dies unterlassen, kann es schlimmstenfalls zu einer Sperre oder einem Ausschluss vom EU-OSS kommen.
EU-OSS – Wahlrecht für Kleinstunternehmer
Wird die jährliche Versandhandel-Umsatzgrenze von EUR 10.000 nicht überschritten oder handelt es sich um reine Abhollieferungen, kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Umsätze in dem Land versteuert werden, wo die Versendung oder Beförderung beginnt, also in Österreich.
Handelt es sich jedoch um einen Kleinunternehmer, ist dieser nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit und muss in Österreich trotzdem keine Umsatzsteuer abführen. Unternehmer haben jedoch ein Wahlrecht und können freiwillig zum Bestimmungslandprinzip wechseln.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Schaupper/ Feurstein, EU One-Stop-Shop (“EU-OSS”), VWT 2021, 211 (07.06.2022 rdb.manz.at)
Unternehmensserviceportal, EU-OSS
Wirtschaftskammer Österreich, FAQ EU-OSS für den Handel
Wirtschaftskammer Österreich, Innergemeinschaftlicher Versandhandel