Steuerreduktion zum Jahreswechsel
Investieren kann sich lohnen! Vor allem dann, wenn Sie durch Geltendmachung des Gewinnfreibetrags (GFB) die Steuerlast für 2022 noch reduzieren können. In diesem Beitrag erklären wir das Wichtigste zum Gewinnfreibetrag und gehen auf die Frage ein, ob Sie den GFB noch vor dem Jahreswechsel nutzen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zum Gewinnfreibetrag
Durch die Ökosoziale Steuerreform wurde der Grundfreibetrag für Gewinne von 13% auf 15% erhöht und beträgt somit maximal EUR 4.500,00. Er gilt ab dem Kalenderjahr 2022. Es muss hierbei jedoch zwischen dem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,00 und dem darüber hinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterschieden werden.
Für Gewinne bis EUR 30.000,00 kommt ab der Veranlagung 2022 der erhöhte Grundfreibetrag von 15% zur Anwendung. Hierfür benötigt man keine Investitionen.
Wird der Grundfreibetrag von EUR 30.000,00 überschritten, kann der gestaffelte investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten zu und gilt für jede Art der Gewinnermittlung.
Zwischen EUR 30.000,00 und EUR 175.000,00 beträgt dieser 13%, für die nächsten EUR 175.000,00 steht ein Freibetrag von 7% zu und für weitere EUR 230.000,00 wird der Freibetrag auf 4,5% reduziert. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000,00 steht kein weiterer GFB mehr zu.
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"Man sollte niemals Investitionen als Kosten betrachten."
Georg-Wilhelm Exler
Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bei Gewinnen über EUR 30.000,00
Sofern Ihr Gewinn EUR 30.000,00 übersteigt, kann sich eine Investition lohnen, um die Steuerlast zu reduzieren. Der investitionsbedingte GFB kann jedoch nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.
Hierunter fallen beispielsweise Gebäude- und Mieterinvestitionen oder Wertpapiere.
Achtung: Der Gewinnfreibetrag wird automatisch angerechnet, sofern der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt wird. Hier kann der investitionsbedingte GFB nicht geltend gemacht werden.
Der „neue“ Investitionsfreibetrag
Neben der Erhöhung des GFB wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform als wirtschaftsfördernde Maßnahme der im Jahr 2001 ausgelaufene Investitionsfreibetrag wiederbelebt und adaptiert.
Dieser kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter eingesetzt werden.
Wird dieser anstelle des GFB geltend gemacht, sind 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Genaueres zum Investitionsfreibetrag erfahren Sie in diesem Beitrag.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Blum, Die “Ökosoziale” Steuerreform 2022, ecolex 2022 (02.06.2022, rdb.at)
Unternehmensserviceportal, Gewinnfreibetrag
Mayr, Die Ökosoziale Steuerreform, RdW 2022 (02.06.2022, 360.lexisnexis.at)
Wirtschaftskammer Österreich, Der Gewinnfreibetrag
Wirtschaftskammer Österreich, Erhöhung des Gewinnfreibetrags und neuer Investitionsfreibetrag