Sozialversicherung für Selbstständige

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Sozialversicherung für Selbstständige – Alles was Sie wissen müssen

Viele Selbstständige würden das Thema Sozialversicherung am liebsten vermeiden, aber als Unternehmer in Österreich ist es unumgänglich, sich damit auseinanderzusetzen. Dieser Blogbeitrag liefert Antworten auf die wichtigsten Eckpunkte zur Sozialversicherung für selbstständige Einzelunternehmer, um sicherzustellen, dass dieses Thema nicht zum Hindernis wird.

Im folgenden Beitrag informieren die Ultimum Steuerberater über die aktuellen Änderungen beim Kirchenbeitrag, insbesondere die Erhöhung des absetzbaren Höchstbetrags ab 2024.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Versicherungspflicht:
    • Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen.
    • Leistungen umfassen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbstständigenvorsorge.

  • Klassische Selbstständige:
    • Versicherungspflicht beginnt mit Ausstellung des Gewerbescheins.
    • Anmeldung bei der SVS innerhalb eines Monats erforderlich.
    • Kleinunternehmer können sich von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreien lassen.

  • Neue Selbstständige:
    • Versicherungspflicht erst bei Überschreiten der jährlichen Einkommensgrenze.
    • Keine Beiträge und kein Versicherungsschutz bei Einkünften unterhalb der Grenze.
    • Versicherungserklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich.

Sind Sie zur Versicherung verpflichtet?

Kurz gesagt: Ja, unbedingt!

In Österreich gilt das Prinzip der Pflichtversicherung bzgl der Sozialversicherung für Selbstständige. Sobald Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen Sie automatisch der „Pflichtversicherung in der Sozialversicherung“.

Das bedeutet, dass Sie Beiträge in das Sozialversicherungssystem einzahlen müssen. Im Gegenzug haben Sie jedoch auch Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung, wie zum Beispiel Krankenbehandlung, Altersrente und mehr.

Ob Sie dies möchten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die Teilnahme an der Pflichtversicherung ist – wie der Name schon sagt – obligatorisch. Ausnahmen sind nur in sehr wenigen Fällen möglich (weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten).

Selbstständige sind gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) versichert. Die Sozialversicherung für Unternehmer umfasst folgende Bereiche:

  • Krankenversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Selbstständigenvorsorge

Eine verpflichtende Arbeitslosenversicherung gibt es für Unternehmer nicht, jedoch haben Sie die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit abzuschließen.

Besteht eine Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherung für Selbstständige?

Ob und wie Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, hängt davon ab, welcher Art von Selbstständiger Sie gemäß der Sozialversicherungsanstalt (SVS) sind. Die SVS unterscheidet zwei Arten von Selbstständigen:

  • Klassische Selbstständige: Diese Gruppe umfasst Selbstständige, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und einen Gewerbeschein besitzen.

 

  • Neue Selbstständige: Diese Selbstständigen sind nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer und benötigen keinen Gewerbeschein. Sie sind auch nicht durch andere Regelungen pflichtversichert. Beispiele hierfür sind Künstler, Journalisten, Therapeuten und Gutachter.

Um festzustellen, welcher Kategorie Sie angehören, müssen Sie prüfen, ob Ihre Tätigkeit einen Gewerbeschein erfordert. Wenn dies der Fall ist und Sie somit Mitglied der Wirtschaftskammer sind, zählen Sie zu den klassischen Selbstständigen.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie darüber entscheidet, ob und wie Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

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Klassische Selbstständige

Beginn der Versicherungspflicht

Für “Klassische Selbstständige” beginnt die Versicherungspflicht bereits mit der Ausstellung des Gewerbescheins. 

Sobald Sie im Besitz eines gültigen Gewerbescheins sind, unterliegen Sie automatisch der Pflichtversicherung und müssen Beiträge zur Sozialversicherung leisten – selbst dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit noch nicht tatsächlich ausüben.

Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) muss innerhalb eines Monats erfolgen. 

Da die Gewerbebehörde die Informationen über die Anmeldung Ihres Gewerbes direkt an die SVS weiterleitet, erhalten Unternehmer mit Gewerbeschein in der Regel automatisch die erforderlichen Versicherungsunterlagen von der SVS.

Kleinunternehmerbefreiung

Klassische Selbstständige mit geringen Einkünften können sich von den Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Die Beiträge zur Unfallversicherung müssen weiterhin gezahlt werden.

Wichtig: Wenn Sie die Befreiung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung.

Sollten die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sein, muss die SVS innerhalb eines Monats darüber informiert werden.

Fazit: Als klassischer Selbstständiger mit Gewerbeschein sind Sie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Gewerbescheins versicherungspflichtig und müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich jedoch von den Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.

Neue Selbstständige - Sozialversicherung für Selbstständige

Beginn der Versicherungspflicht und Beitragsgrenze

Für “Neue Selbstständige” funktioniert das System anders als für klassische Selbstständige. Die Pflichtversicherung bzgl der Sozialversicherung für Selbstständige greift erst, wenn Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die jährliche Versicherungsgrenze überschreiten.

Das bedeutet, dass Sie keine Beiträge zahlen müssen, solange Ihre Einkünfte unterhalb dieser Grenze liegen. Allerdings besteht in diesem Fall auch kein Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung prüft nachträglich, ob die jährliche Einkommensgrenze überschritten wurde. Eine Umsatzgrenze gibt es für Neue Selbstständige nicht. Die jährliche Versicherungsgrenze wird jedes Jahr leicht angepasst und erhöht.

Für Neue Selbstständige gibt es keine Befreiung von der Versicherungspflicht, da bei Einkünften unterhalb der Grenze keine Versicherungspflicht besteht.

Auch wenn Neue Selbstständige mit Einkünften unterhalb der Versicherungsgrenze nicht versicherungspflichtig sind, muss dennoch innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eine Versicherungserklärung an die SVS übermittelt werden. In dieser Erklärung kann jedoch sofort mitgeteilt werden, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten und daher keine Pflichtversicherung besteht.

Versicherungsschutz bei niedrigen Einkünften

Wenn Ihr Einkommen die Versicherungsgrenze nicht erreicht, sind Sie nicht beitragspflichtig und somit nicht sozialversichert. Das bedeutet, Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung.

Fazit: Als Neuer Selbstständiger sind Sie erst dann pflichtversichert, wenn Ihre jährlichen Einkünfte die festgelegte Grenze überschreiten. Solange Ihre Einkünfte unterhalb dieser Grenze liegen, müssen Sie keine Beiträge zahlen, haben jedoch auch keinen Versicherungsschutz.

Sozialversicherung für Selbstständige: Wie hoch sind die Beiträge?

Um die Höhe Ihrer Sozialversicherungsbeiträge zu bestimmen, benötigen Sie die Beitragsgrundlage, die Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid finden. Dieser Bescheid gibt die Einkünfte aus Ihrem Unternehmen an, auf die das Finanzamt Steuern erhebt. Das Finanzamt übermittelt diese Informationen an die Sozialversicherung. Die im Steuerbescheid angegebenen Einkünfte werden um die von der SVS für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erhöht. Dies geschieht, weil diese Beiträge als Betriebsausgaben den Gewinn reduzieren. Die SVS möchte jedoch nicht, dass ihre eigenen Beiträge die Berechnungsgrundlage verringern, und rechnet sie daher wieder hinzu. Es werden nur die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurden. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt also vom Erfolg Ihres Unternehmens ab. Je höher Ihr Gewinn, desto höher fallen die Beiträge aus.

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Was sind Vorauszahlungen und Nachbemessungen?

Vorauszahlungen

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen für ein bestimmtes Beitragsjahr entrichtet werden. Die genaue Höhe dieser Beiträge basiert auf dem Steuerbescheid, der vom Finanzamt jedoch erst nach dem Ende des Beitragsjahres erstellt wird.

Da die SVS nicht so lange auf ihre Beiträge warten möchte, verlangt sie bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen. Diese Vorauszahlungen werden auf Grundlage eines Einkommensteuerbescheides aus den Vorjahren berechnet. In den ersten Jahren der Selbstständigkeit, in denen noch keine Vorjahresbescheide vorliegen, werden die Vorauszahlungen auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt.

Die Vorauszahlungen für das laufende Jahr sind vierteljährlich zu entrichten.

Nachbemessung

Sobald der Einkommensteuerbescheid eines Beitragsjahres bei der Sozialversicherung eingeht, wird eine endgültige Berechnung der Beiträge vorgenommen und mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen abgeglichen.

Wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren, ergibt sich eine Nachzahlung. War die Vorauszahlung hingegen zu hoch, erhalten Sie eine Gutschrift. Dieser Prozess wird von der Sozialversicherung als Nachbemessung bezeichnet. Dabei werden jedoch nur die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich berechnet. Beiträge zur Unfallversicherung und zur Selbstständigenvorsorge bleiben unverändert.

Nachzahlungen müssen nicht sofort beglichen werden. Sie werden in vier Raten aufgeteilt und gemeinsam mit den Vorauszahlungen für das laufende Jahr eingefordert.

Achtung im vierten Jahr bei der Sozialversicherung für Selbstständige

In den ersten drei Jahren Ihrer Selbstständigkeit berechnet die SVS die Vorauszahlungen auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Das führt dazu, dass die Sozialversicherungsbeiträge in dieser Zeit relativ niedrig sind.

Im vierten Jahr erfolgt jedoch eine Nachverrechnung der Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, basierend auf den tatsächlich erwirtschafteten Einkünften. Wenn Ihre Einkünfte in den ersten drei Jahren gut waren, kann dies im vierten Jahr zu unerwartet hohen Nachzahlungen führen. Diese plötzliche finanzielle Belastung ist für viele Selbstständige schwer zu bewältigen.

Für Mitglieder der Wirtschaftskammer (also klassische Selbstständige mit Gewerbeschein) gibt es jedoch eine Erleichterung: In den ersten beiden Kalenderjahren werden die Krankenversicherungsbeiträge bei ihnen nicht nachverrechnet.

Noch Fragen zur Sozialversicherung für Selbstständige

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