Pauschale Geltendmachung von Betriebsausgaben
Sowohl bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns als auch bei der Berechnung der Vorsteuerabzüge verlangt das Finanzamt einwandfreie Belege, die buchhalterisch erfasst werden müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge im Wege der Pauschalierung zu ermitteln. Da dies, abhängig von der jeweiligen Unternehmenssituation, durchwegs von Vorteil sein kann und zu einer wesentlichen Erleichterung für Ihre Buchhaltung führt, haben wir in diesem Beitrag die wichtigsten Formen der Pauschalierung für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines zur Ausgabenpauschalierung
Darunter versteht man, dass Sie bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen berechnen können, also pauschal, ohne die tatsächlichen Ausgaben aufgezeichnet zu haben.
Dies ist sowohl bei der Ermittlung der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer möglich.
Es sind verschiedene Arten der pauschalen Geltendmachung möglich, wie etwa:
- Basispauschalierung
- Kleinunternehmerpauschalierung
- Nicht buchführender Gewerbetreibende
- Handelsvertreter
- Künstler
- Schriftsteller
- Gastgewerbe
Basispauschalierung in der Einkommensteuer
Unabhängig von der zugrundeliegenden Branche können Unternehmer bei Einkünften, die aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit stammen, Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die Betriebsausgaben können entweder mit 12% oder mit 6% (zB unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten, kaufmännische oder technische Beratung) angesetzt werden.
Diese Form der pauschalen Geltendmachung ist jedoch mit EUR 13.200,00 (bei 6%) bzw EUR 26.400,00 begrenzt.
Damit die Basispauschalierung genutzt werden kann, müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es liegt keine Buchführungspflicht vor,
- die Bücher werden nicht freiwillig geführt,
- die Umsätze des Vorjahres lagen unter EUR 220,00,00,
- die Geltendmachung des pauschalen Abzugs muss aus der Steuererklärung hervorgehen.
Sofern die Möglichkeit der Basispauschalierung in Anspruch genommen wird, sind nur wenige Ausgaben in tatsächlicher Höhe absetzbar (zB Wareneinkauf, GSVG-Beiträge).
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Kleinunternehmerpauschalierung
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist seit der Veranlagung 2020 möglich und stellt für klein- und mittelständische Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung in Bezug auf Buchhaltung und Jahresabschluss dar. Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Pauschale Absetzung der Betriebsausgaben anstelle der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Pauschalbetrag bei produzierenden Unternehmen: 45% der Betriebseinnahmen.
- Pauschalbetrag bei Dienstleistungsbetrieben: 20% der Betriebseinnahmen.
- Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 darf nicht überschritten werden.
- Pauschalbeträge sind der Höhe nach gedeckelt: EUR 18.900,00 bzw EUR 8.400,00.
Wenn Sie mehr zur Kleinunternehmerpauschalierung wissen möchten, finden Sie hier einen ausführlichen Beitrag.
Pauschaler Abzug bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden
Im Rahmen der pauschalen Betriebsausgabenermittlung für nicht buchführende Gewerbetreibende besteht die Möglichkeit, die Ausgaben je nach Branche mit unterschiedlichen Prozentsätzen abzuziehen.
Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen enthält 54 verschiedene Gewerbezweige; die Prozentsätze reichen von 5,2% bis 20,7%. Bei dieser Form können einige Betriebsausgaben mehr als bei der Basispauschalierung abgesetzt werden. Diese Ausgaben müssen jedoch mit Belegen nachgewiesen werden.
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Pauschale Geltenmachung der Vorsteuer
Sofern die Voraussetzungen für die Basispauschalierung vorliegen, kann auch eine Vorsteuerpauschalierung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch genommen werden.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Pauschalierung im Gastgewerbe
Hier besteht die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben nach einem Modulsystem pauschal zu ermitteln. Die Grundpauschale beträgt 15% des Umsatzes für Verwaltungsaufwendungen (zB Bürobedarf, Fachliteratur, Werbung, Buchhaltungsaufwand). Für Verkehrsmittel und Reiseaufwand kann eine Mobilitätspauschale mit 2%, 4% oder 6% geltend gemacht werden. Weiters kann eine Energie- und Raumpauschale mit 8% des Umsatzes in Anspruch genommen werden.
Bei den übrigen Betriebsausgaben ist die Höhe wiederum mit Belegen nachzuweisen.
Vorteile
Ob die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben vorteilhafter ist, muss immer individuell beurteilt und für jedes Unternehmen geprüft werden.
Es können dabei folgende Vorteile entstehen:
- geringere Steuerbelastung
- einfachere Ermittlung der Vorsteuern und des Gewinns
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der pauschalierten Betriebsausgaben entfällt
- vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches
- Kostenersparnis durch Wegfall von Verwaltungsaufwand und Reduktion von Beratungskosten
- keine Aufzeichnungen für die pauschalierten Vorsteuern notwendig
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, beraten Sie hierbei gerne die Steuerexperten von Ultimum.
Quellen
Arbeiterkammer Österreich, Gewinn-Ermittlung (arbeiterkammer.at, 24.03.2023)
Brauner, Kleinunternehmer Pauschalierung ab 2020, BÖB 2020, 21 (360.lexisnexis.at, 15.04.2020)
Goertz, Betriebsausgabenpauschalierung, DAG 2022/6 (rdb.manz.at, 22.02.2022)
Unternehmensservice Portal, Pauschalierung (usp.gv.at, 01.01.2023)