Rechtsform

Steuerrechtliche Auswirkungen der Rechtsform – Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

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Die Wahl der Rechtsform aus steuerrechtlicher Sicht

Nachdem der Entschluss gefasst wurde ein eigenes Unternehmen zu gründen, sollte man sich über die Wahl der Rechtsform Gedanken machen. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Relevant sind beispielsweise haftungs- und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie die persönliche Situation des werdenden Unternehmers und die angestrebten Unternehmensziele. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns jedoch auf steuerrechtliche Aspekte – genau genommen auf die Besteuerung des erzielten Gewinns.

Du möchtest wissen welche Rechtsform aus steuerrechtlicher Sicht für dein Unternehmen am besten geeignet ist? Wir helfen dir bei dieser Entscheidung!

Im Folgenden erläutern wir zunächst die verschiedenen Rechtsformen und gehen anschließend auf die daraus resultierende Form der Gewinnbesteuerung (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) ein.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsformen im Überblick

Grundsätzlich können folgende Rechtsformen unterschieden werden:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften (beispielsweise OG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Rechtsform 1 Ultimum Steuerblog

Einzelunternehmen

Der Großteil der Selbstständigen wird in Österreich in der Rechtsform des Einzelunternehmens tätig. Hierbei steht die natürliche Person, also der Inhaber des Unternehmens, im Vordergrund. Er betreibt seine Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Haftung des Einzelunternehmers erstreckt sich auch auf sein Privatvermögen und kann nicht beschränkt werden (unbeschränkte persönliche Haftung). Außerdem ist für die Ausübung des Gewerbes eine Gewerbeanmeldung erforderlich, wobei der Einzelunternehmer sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen zu erfüllen hat. Kann der Einzelunternehmer keinen Befähigungsnachweis für die Gewerbeausübung erbringen, steht ihm die Möglichkeit offen, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Genauere Informationen zur Gewerbeanmeldung erhältst du in diesem Beitrag: Inforeihe für Neugründer – Gewerbeanmeldung.

Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft vereinigen sich mehrere Personen, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden. Sie muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, die hierfür einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Mögliche Ausgestaltungen sind:

  • Offene Gesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • GmbH & Co KG
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Offene Gesellschaft (OG)

Die Gesellschafter haften solidarisch (für die gesamten Schulden der Gesellschaft), persönlich (mit Betriebs- und Privatvermögen) sowie unbeschränkt.

Kommanditesellschaft (KG)

Hier muss zwischen Komplementär und Kommanditist unterschieden werden.

Ersterer haftet wiederum solidarisch, persönlich und unbeschränkt, der Kommanditist bis zur Höhe der festgelegten Haftsumme.

Personengesellschaft 1 Ultimum Steuerblog

GmbH & Co KG

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft bzw. eine Mischform, wobei lediglich die GmbH unbeschränkt haftet. Die einzelnen Personengesellschafter haften wiederum nur beschränkt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Für die Gründung dieser Gesellschaft ist kein besonderer Formalakt vorgesehen. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.

Tipp: Rechtsportal für Deutschland: Jurawelt.com

Kapitalgesellschaft

Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Es sind zwei Ausprägungen denkbar:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbstständig Rechte erwerben, Pflichten begründen sowie klagen und geklagt werden. Der besondere Vorteil der GmbH liegt in der Haftungsbeschränkung: grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter selbst haften nur für die Aufbringung des vereinbarten Stammkapitals. Ihre Haftung ist also auf jenes Kapital beschränkt, das sie der Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben.

Aktiengesellschaft (AG)

Wiederum handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre (Gesellschafter) haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der AG.

"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen!"

Besteuerung

Wie bereits einleitend erwähnt, ist die Wahl der Rechtsform entscheidend für die Besteuerung des Gewinns (Siehe auch unseren Beitrag zu den verschiedenen Gewinnermittlungsarten.

Je nachdem, ob man als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig wird, fällt entweder Einkommen- oder Körperschaftsteuer an.

Besteuerung

Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

Einkommensteuer

In den §§ 21 bis 32 des Einkommensteuergesetzes werden sieben verschiedene Einkunftsarten angeführt, welche der Einkommensteuer unterliegen. Beschrieben werden verschiedene Tätigkeiten und Berufe, wie etwa Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben (§ 23 EStG).

Sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschafter von Personengesellschaften, wie beispielsweise OG und KG, unterliegen somit der Einkommensteuer.

Bei natürlichen Personen – also auch dem Einzelunternehmer – erfolgt eine Zusammenrechnung aller Einkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr erzielt werden. Dieses Gesamteinkommen unterliegt der Einkommensteuer. Es handelt sich um ein gestaffeltes System, wobei sieben verschiedene Tarifstufen unterschieden werden können:

  • Einkommensteile bis EUR 11.000 – 0%.
  • Einkommensteile über EUR 11.000 Euro bis EUR 18.000 Euro – 20%.
  • Einkommensteile über EUR 18.000 bis EUR 31.000 – 35%.
  • Einkommensteile über EUR 31.000 bis EUR 60.000 – 42%.
  • Einkommensteile über EUR 60.000 bis EUR 90.000 – 48%.
  • Einkommensteile über EUR 90.000 – 50%.
  • Einkommensteile über EUR 1.000.000 – 55%.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer kann als Einkommensteuer für juristische Personen bezeichnet werden. Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und die AG, müssen demnach Körperschaftsteuer entrichten. Wie bei der Einkommensteuer auch gilt der im Veranlagungszeitraum erzielte Gewinn als Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt derzeit noch 25%, wobei dieser im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden soll (siehe unseren Beitrag zur Ökosozialen Steuerreform).

Achtung: Werden Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet, erfolgt eine erneute Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragssteuer (KESt).

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