Neugründer - Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung für Neugründer einfach erklärt

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Gewerbe anmelden leicht gemacht

Du spielst mit dem Gedanken ein eigenes Unternehmen zu gründen?

Bevor der Traum der Selbstständigkeit Wirklichkeit werden kann, müssen zunächst einige verwaltungsrechtliche Hürden genommen werden.  Ein wesentlicher Schritt zur Ausübung eines Gewerbes ist in Österreich die Erlangung der Gewerbeberechtigung. Hierfür ist eine Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Das klingt erst mal kompliziert!

Was du dafür benötigst und welche Voraussetzungen du erfüllen musst, erklären wir dir leicht verständlich in unserem Artikel.

 

Inhaltsverzeichnis

Gewerbeanmeldung

Erforderliche Voraussetzungen

Was die Voraussetzungen anbelangt, muss zum einen unterschieden werden, ob es sich um ein reglementiertes oder freies Gewerbe handelt.

Zum anderen ist auch die Rechtsform maßgebend, also die Frage, ob man als Einzelunternehmer tätig wird oder das Gewerbe im Rahmen einer Gesellschaft betreibt.

Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer

Sofern das Gewerbe nicht im Rahmen einer Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmer ausgeübt wird, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Die Eigenberechtigung muss vorliegen (Volljährigkeit und keine Erwachsenenvertretung).
  • Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger, EU/EWR-Staatsangehöriger oder Schweizer Staatsangehöriger. Bei Drittstaatsangehörigen ist die Erteilung der Gewerbeberechtigung auch möglich, sofern ein fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel zur Ausübung eines Gewerbes vorliegt.
  • Es dürfen keine Ausschlussgründe gegeben sein. Darunter versteht man beispielsweise eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts oder besondere Fälle der Insolvenz.

 

Hinweis: Unter Umständen ist auch eine Nachsicht von Ausschlussgründen möglich, was jedoch im Einzelfall zu beurteilen ist. Nachsicht kann etwa dann geübt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, der Neugründer werde im Rahmen der Gewerbeausübung nicht erneut einschlägige Straftaten begehen.

Sowohl die allgemeinen als auch die in Folge beschriebenen besonderen Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung erfüllt sein.

Besondere Voraussetzungen:

Wenn es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, muss der Neugründer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen einen Befähigungsnachweis erbringen.

Darunter fällt beispielsweise der Nachweis, dass eine bestimmte Fachschule oder die Meisterprüfung absolviert wurde.

Wenn dieser Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, kann seitens der Behörde die individuelle Befähigung festgestellt werden.

Der Antragsteller muss hierbei auf andere Art nachweisen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes mit sich bringt.

Gewerbeanmeldung - Einzelunternehmer

Sofern nur eine Teiltätigkeit eines Gewerbes ausgeübt wird, muss die individuelle Befähigung nur hinsichtlich dieses Bereichs erlangt werden.

Hinweis: Sollte weder der Befähigungsnachweis erbracht noch die individuelle Befähigung festgestellt werden können, besteht immer noch die Möglichkeit einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.

Gewerbeanmeldung - Gesellschaft

Gewerbeanmeldung im Rahmen einer Gesellschaft oder sonstigen juristischen Person

Personengesellschaften und sonstige juristische Personen müssen zur Ausübung eines Gewerbes folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei Personen, die maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb haben, darf kein Ausschlussgrund vorliegen (siehe Punkt 2).
  • Es darf nicht mangels kostendeckenden Vermögens zur Einstellung bzw. Aufhebung eines Insolvenzverfahrens gekommen sein.
  • Es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Dieser hat sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen zu erfüllen, die auch für den Neugründer bzw. Gewerbeinhaber gelten. Weiters muss er eine entsprechende Position im Unternehmen bekleiden und auch eine tatsächliche Betätigung im Betrieb vorliegen.

Gewerbeanmeldung mit gewerberechtlichen Geschäftsführer

Bei der vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bekleidenden Position muss wiederum zwischen Einzelunternehmung und Gesellschaft differenziert werden. Sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt, ist es erforderlich, dass der Geschäftsführer ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, dessen Beschäftigung sich zumindest auf die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beläuft.

Wird der Geschäftsführer im Rahmen einer Gesellschaft oder sonstigen juristischen Person tätig, besteht anstelle der eben genannten Voraussetzung auch die Möglichkeit einer Vertretungsbefugnis. Diese besteht beispielsweise bei einem ins Firmenbuch eingetragenen Prokuristen.

Damit die angestrebte Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers auch Wirkung entfaltet – vor allem bezüglich der mit der erlangten Befähigung einhergehenden Kenntnisse und Fertigkeiten – muss er im Betrieb tatsächlich physisch anwesend sein. Es besteht jedoch teilweise die Möglichkeit, seinen Kontroll- und Überwachungsaufgaben durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenz) nachzukommen.

Tipp: Gewerbesteuer Thüringen

Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Gegenüber der Gewerbebehörde haftet er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, gegenüber dem Neugründer bzw. Unternehmen für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes.

Zuständige Gewerbebehörde

Die Gewerbeanmeldung hat bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Stadtmagistrat zu erfolgen.

In Wien ist das Magistratische Bezirksamt des jeweiligen Gewerbestandortes zuständig.

Gewerbeanmeldung - Gewerberechtlicher Geschäftsführer Haftung

Erforderliche Angaben und Unterlagen

Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den genauen Standort der Ausübung zu enthalten. Weiters muss die exakte Bezeichnung des Neugründers angeführt werden.

Um die bisher beschriebenen Voraussetzungen für die Erlangung der Gewerbeberechtigung nachzuweisen, sind der Anmeldung bestätigende Unterlagen beizugeben. Bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sind die geforderten Voraussetzungen auch für diesen durch entsprechende Dokumente zu belegen. Auf der Website des USP (Unternehmensservice Portal) finden Sie eine genaue Auflistung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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