Selbstständig und angestellt

Selbstständig und angestellt: steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

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Zeitgleich selbstständige und nichtselbstständige Beschäftigung?

Die Arbeitswelt befindet sich im stetigen Wandel – und das nicht erst seit der Digitalisierung, neuen Arbeitsformen oder der Corona-Pandemie. Es ist heutzutage keine Seltenheit mehr, dass man einige Berufe in seinem Arbeitsleben erlernt oder parallel zwei Tätigkeiten nebeneinander ausübt. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn man selbstständig und angestellt ist? Welche Auswirkungen hat dies auf die Berechnung der Einkommensteuer? Müssen hier für jede Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben geleistet werden?

All das erklären wir Ihnen leichtverständlich in diesem Blog-Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Selbstständig und angestellt: Auswirkung auf die Einkommensbesteuerung

Sofern Selbstständigkeit als auch ein Angestelltenverhältnis vorliegt, werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet. Das daraus resultierende Gesamteinkommen unterliegt dann der Einkommensteuer. Bei der Einkommensbesteuerung handelt sich um ein gestaffeltes System, wobei sieben verschiedene Tarifstufen unterschieden werden können:

  • Einkommensteile bis EUR 11.693 – Steuersatz 0%.
  • Einkommensteile bis EUR 19.134 – Steuersatz 20%.
  • Einkommensteile bis EUR 32.075 – Steuersatz 30%.
  • Einkommensteile bis EUR 62.080 – Steuersatz 41%.
  • Einkommensteile bis EUR 93.120 – Steuersatz 48%.
  • Einkommensteile ab EUR 93.120 – Steuersatz 50%.
  • Einkommensteile ab EUR 1.000.000 – unverändert – Steuersatz 55%.
Selbstständig und angestellt steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Sollten Sie mit Ihren Gesamteinkünften in Summe unter EUR 11.693,00 bleiben, unterliegen diese nicht der Einkommensteuer.

Hinweis: Da diese Tarifstufen seit dem 01.01.2023 an die Inflation angepasst werden, gelten die oben angeführten Steuersätze für das Kalenderjahr 2023.

Zwecks Besteuerung der Unternehmensgewinne gibt es verschiedene Wege, wie diese Einkünfte ermittelt werden. Näheres dazu lesen Sie in diesem Beitrag. Erwähnenswert ist hier weiters die Kleinunternehmerpauschalierung.

„Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen - keine Einkommensteuer zu zahlen."

Umsatzsteuer – Kleinunternehmer

Wenn Sie selbstständig und angestellt sind, sind Sie als Unternehmer grundsätzlich Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer auf das Entgelt aufschlagen und in Folge an das Finanzamt abführen müssen. Hier gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: die Kleinunternehmerregelung.

Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt ein Kleinunternehmer vor, wenn er sein Unternehmen in Österreich betreibt und der Jahresumsatz EUR 35.000 netto nicht übersteigt. In diesem Fall sind Sie als Selbstständiger unecht umsatzsteuerbefreit, was bedeutet, dass den Kunden nicht die Umsatzsteuer verrechnet werden muss und der Kaufpreis sohin ohne Aufschlag der USt berechnet wird. Dies bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass Sie selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Näheres zur Kleinunternehmerregelung erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Selbstständig und angestellt: Folgen in der Sozialversicherung

Sowohl unselbstständig Tätige als auch Selbstständige unterliegen in Österreich dem System der Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass auch für Unternehmer der Abschluss einer Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zwingend vorgeschrieben ist.

Für Angestellte ist die Pflichtversicherung nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und für Selbstständige nach dem GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) bei der SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) vorgesehen.

Wenn nun jemand selbstständig und angestellt ist, hat dies zur Folge, dass der Versicherte – also der Selbstständige und Angestellte – in zwei oder mehreren Sozialversicherungssystemen versichert ist. Dies wird auch als Grundsatz der Mehrfachversicherung bezeichnet.

Dies bedeutet schlicht und einfach, dass Sie mehrfach beitragspflichtig sind, weil Sie mehreren Versicherungsverhältnissen unterliegen.

  • Krankenversicherung: Hier hat die Mehrfachversicherung zur Folge, dass Sachleistungen (zB Arztbesuche) einmal, Geldleistungen jedoch mehrfach bezogen werden können. Letztere können auch parallel bezogen werden.
  • Unfallversicherung: Die Mehrfachversicherung führt hier dazu, dass für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit Unfallversicherungsschutz besteht.
  • Pensionsversicherung: Hier werden die Beiträge der selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit zusammen für die Pensionsbemessung herangezogen.

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Höchstbeitragsgrundlage

Selbst, wenn Sie selbstständig und angestellt sind und daher mehrfach Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, ist dies nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Erzielen Sie mit Ihren verschiedenen Erwerbstätigkeiten ein Gesamteinkommen, das über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, erhalten Sie Ihre insoweit zu viel bezahlten Beiträge (Überschreitungsbetrag) zurück.

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2023 EUR 5.850,00.

Höchstbeitragsgrundlage

Tipp: Der Ultimum Steuerberater Klagenfurt ist Experte auf diesem Gebiet und kann Sie eingehend beraten.

Selbstständig und angestellt – noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, beraten Sie hierbei gerne die Steuer- und Sozialrechtsexperten von Ultimum.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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