NFT – Non-Fungible Token
NFTs erfreuen sich immer größer werdender Beliebtheit. Worum es sich hierbei genau handelt und wie sogenannte Non-Fungible Token steuerrechtlich behandelt werden, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- NFT steht für Non-Fungible Token und bedetuet nicht austauschbar.
- NFTs gelten nicht als Kryptowährung.
- Es handelt sich um ein Zertifikat bzw. einen Eigentums- und Echtheitsnachweis.
- NFTs kommen zB bei digitalisierter Kunst, Sammel- und Spielekarten oder Musikstücken zur Anwendung.
- Beim Verkauf binnen eines Jahres kommt der individuelle Einkommensteuersatz (progressiver Tarif) zur Anwendung.
- Werden NFTs nach einem Jahr ab der Anschaffung veräußert, werden daraus resultierende Einkünfte nicht versteuert.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind immer zu versteuern, auch nach der Haltedauer eines Jahres.
Besteuerung von NFTs?
Die Ökosoziale Steuerreform hat einige gravierende Änderungen im Bereich der Kryptowährungen gebracht. Es erfolgt nunmehr eine Unterscheidung in Alt- und Neuvermögen.
Wurde eine Kryptowährung nach dem 28.02.2021 angeschafft, handelt es sich um Neuvermögen. Für dieses kommt im Falle einer Veräußerung der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Seit dem 01.03.2022 werden Kryptowährungen somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Die einjährige Haltedauer (Spekulationsfrist), welche Steuerfreiheit mit sich brachte, wurde abgeschafft.
Hinweis: Für Altvermögen (Anschaffung vor dem 01.03.2021) gilt immer noch die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist müssen Veräußerungserlöse nicht mehr versteuert werden.
Sie möchten nun wissen, ob diese Änderungen auch NFTs betreffen? Darauf gehen wir im Folgenden näher ein.
NFT – Definition
Gleich vorweg: NFTs sind nicht von der gesetzlichen Definition der Kryptowährungen umfasst. Die Abkürzung NFT steht für Non-Fungible Token und bedeutet, dass diese nicht untereinander beliebig ausgetauscht werden können („non-fungible“). Es ist ein kryptografisch eindeutig identifizierbares und einzigartiges Token.
Es handelt sich um eine Art Zertifikat bzw. einen Eigentums- und Echtheitsnachweis für einen digitalisierten Vermögenswert. NFTs kommen zum Beispiel im Zusammenhang mit digitaler Kunst, Sammel- und Spielekarten oder Musikstücken zur Anwendung. Genau genommen erwirbt man nicht das digitale Objekt selbst, sondern eine sich darauf beziehende kryptografische Signatur.
So wurde beispielsweise das Werk „Der Kuss“ von Gustav Klimt – bzw. eine digitale Kopie davon – in Teile zerlegt und diese Einzelteile als NFT verkauft.
Steuerliche Behandlung von NFTs
Da NFTs nicht als Kryptowährung gelten, kommt der eingangs beschriebene besondere Steuersatz nicht zur Anwendung. Werden NFTs innerhalb eines Jahres ab Anschaffung verkauft, fällt Einkommensteuer an. Nach einem Jahr Haltedauer müssen mit der Veräußerung von NFTs einhergehende Gewinne nicht mehr versteuert werden.
Es kommt also der persönliche Einkommensteuersatz (progressiver Tarif, § 33 EStG) zur Anwendung, sofern NFTs binnen eines Jahres veräußert werden.
Achtung: Handelt es sich jedoch um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sind diese unabhängig von der Haltedauer zu versteuern.
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