Mit Spannung erwartete Änderungen in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen für freie Dienstnehmer werden ab 2026 erwartet, die eine bessere Absicherung dieser Arbeitnehmergruppe sicherstellen sollen. Diese Neuerungen betreffen insbesondere die Kündigungsfristen sowie die Einbindung in Kollektivverträge.
Verbesserte Absicherung freier Dienstnehmer ab 2026
Zukünftige Regelungen
Freie Dienstnehmer werden ab 2026 eine verbesserte arbeitsrechtliche Absicherung genießen, inklusive erstmals gesetzlich geregelter Kündigungsfristen. Diese Regelung sieht vor, dass eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende erfolgen kann. Nach zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen. Zudem besteht im ersten Monat der Beschäftigung die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden kann.
Einbindung in Kollektivverträge
Ein bedeutsamer Schritt ist die geplante Einbindung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge. Hierfür können entweder eigene Kollektivverträge geschaffen oder bestehende Verträge erweitert werden. Wichtig ist dabei, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Sozialpartner notwendig ist, da keine automatische Ausdehnung auf freie Dienstnehmer erfolgt.
Gesetzeslage und Ausblick
Der Gesetzesentwurf, der diese Änderungen regeln soll, befindet sich aktuell in der Begutachtungsphase. Es sind somit Änderungen am Entwurf noch möglich, bevor dieser in Kraft tritt. Die im Gesetzesentwurf festgehaltenen Bestimmungen sollen sowohl für neue Verträge ab Januar 2026 gelten als auch für bestehende Verträge, die bisher keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Diese Neuerungen markieren einen signifikanten Fortschritt in der rechtlichen Absicherung freier Dienstnehmer und bieten eine verbesserte Planbarkeit und Sicherheit für diese Beschäftigungsform. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen gut beraten, sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten, um über die neue Rechtslage informiert zu sein.