Ab 2026 endet das Saisonprivileg für Kündigungsfristen. Einheitliche Fristen von 1 bis 5 Monaten sorgen für Klarheit. Änderungen im Gesetzesentwurf noch möglich.

Saisonkräfte 2026: Einheitliche Kündigungsfristen geplant

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Die Kündigungsfristen für Saisonkräfte stehen vor einer bedeutenden Änderung, die ab dem 1. Januar 2026 wirksam wird. Das sogenannte Saisonprivileg, das bisher abweichende Kündigungsfristen für Saisonbranchen ermöglichte, wird abgeschafft. Diese Maßnahme zielt auf die Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Kündigungsfristen ab.

Abschaffung des Saisonprivilegs und Angleichung der Kündigungsfristen

Seit 2021 sind die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter denen der Angestellten angeglichen. Da allerdings keine ausreichende Definition vorliegt, welche Branchen als „Saisonbranche“ gelten, entstanden Unsicherheiten. Um dem entgegenzuwirken, wird ab dem Jahr 2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft treten, wodurch die allgemeinen Kündigungsfristen für alle Branchen gelten sollen.

Neuer Gesetzesentwurf und seine Regelungen

Laut dem neuen Gesetzesentwurf bleiben nur diejenigen Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen gültig, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden. Der Oberste Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine simple Einigung der Kollektivvertragspartner nicht ausreicht, um eine Branche als Saisonbranche zu definieren.

Zukünftige Kündigungsfristen

Mit der gesetzlichen Änderung werden ab 2026 die allgemeinen Kündigungsfristen für alle Kollektivverträge gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Aktuell gültige Ausnahmeregelungen

Derzeit gibt es eine Liste von Kollektivverträgen, die von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen können. Dazu zählen Branchen wie das Baugewerbe, Wachorgane und das Holzbau-Meistergewerbe.

Fazit

Die geplanten Änderungen sollen für mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei den Kündigungsfristen sorgen. Es handelt sich jedoch um einen Gesetzesentwurf, weshalb bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen möglich sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher auf potenzielle Anpassungen einstellen und vorbereiten.

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