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Kryptowährung Steuer

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Besteuerung von Krypto-Gewinnen

Seit Jahren sind Kryptowährungen in aller Munde. Sie spielen ebenfalls mit dem Gedanken, diese Investitionsmöglichkeit zu nutzen oder haben bereits Gewinne in diesem Bereich erzielt? Wir erklären Ihnen, worauf Sie steuerrechtlich achten müssen.

Seit März 2022 gibt es im Zusammenhang mit der Besteuerung dieser Gewinne wesentliche Änderungen. Der Handel mit Kryptowährungen ist bereits kompliziert genug! Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Änderungen der Kryptosteuer leicht verständlich zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit 01.03.2022 gilt für Einkünfte aus Kryptowährungen der besondere Steuersatz von 27,5%.
  • Dieser besondere Steuersatz kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um Neuvermögen handelt.
  • Es erfolgt also eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen. Neuvermögen liegt vor, wenn es nach dem 28.02.2021 angeschafft wurde.
  • Vor der Gesetzesänderung mussten Einkünfte nicht versteuert werden, wenn die erworbenen Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden (Spekulationsfrist).
  • Diese Behaltedauer spielt nun keine Rolle mehr.
  • Im Gesetz ist nun genau definiert, worum es sich bei Kryptowährungen handelt. Durch diese Definition ist klar festgelegt, wann der besondere Steuersatz zur Anwendung kommt und wann nicht.
  • Der Tausch von Kryptowährungen untereinander löst keine Steuerpflicht aus.
  • Kryptowährungen gelten nun als Kapitalvermögen. Darunter fallen zum Beispiel Aktiengewinne oder Sparbuchzinsen. Gewinne aus Kryptowährungen können mit Verlusten aus anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

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Legaldefinition von Kryptowährungen

Im Zuge der Steuerreform (siehe auch unseren Beitrag zur Ökosozialen Steuerreform) wurde auch definiert, worum es sich bei Kryptowährungen eigentlich handelt.

Dadurch ist klar, wann Gewinne dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen und wann nicht. 

Diese  Begriffsbestimmung ist in § 27 Abs 4 EStG geregelt und wirkt auf den ersten Blick kompliziert.

Ohne auf diese Legaldefinition im Detail einzugehen, kann festgehalten werden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Tether darunter fallen.

Kryptowährung Definition

"Bitcoin ist wie Gold, aber mit dieser magischen Fähigkeit, dass man es teleportieren kann."

Einkünfte aus Kryptowährungen

Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen.

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören beispielsweise Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen oder das sogenannte Mining.

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen liegen etwa vor, wenn Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen erzielt werden. Die Steuerpflicht fällt aber auch beim Tausch gegen andere Leistungen an.

Achtung: Dies gilt jedoch nicht beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung. Hier liegt keine realisierte Wertsteigerung vor. Eine Besteuerung erfolgt erst dann, wenn wiederum der Umtausch in ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel erfolgt.

Besteuerung

Wie bereits erwähnt, werden Kryptowährungen nunmehr dem Kapitalvermögen zugeschrieben, daher kommt der besondere Steuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt jedoch nur für Neubestand. Es stellt sich also die Frage, ob Neu- oder Altbestand vorliegt:

  • Altbestand: Die Kryptowährung wurde vor dem 01.03.2021 gekauft. Diese Altbestände müssen nicht versteuert werden, sofern sie über die Spekulationsfrist von einem Jahr gehalten wurden.
  • Neubestand: Die Kryptowährungen wurden nach dem 28.02.2021 angeschafft. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Verlustausgleich

Eine weitere wesentliche Änderung, die für Anleger durchwegs von Vorteil ist, ist die Möglichkeit des Verlustausgleichs.

Dies bedeutet schlichtweg, dass Gewinne aus Kryptowährungen mit Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften (zB. Wertpapieren) ausgeglichen werden können.

Dadurch wird wiederum die Bemessungsgrundlage für den anzuwendenden Kapitalertragsteuersatz von 27,5% verringert. 

Vor der Gesetzesänderung war der Verlustausgleich lediglich mit Gewinnen aus anderen Kryptowährungen möglich.

Krypto Verlustausgleich

KESt-Abzugspflicht

Die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer gilt für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2022 anfallen. Ein freiwilliger KESt-Abzug soll jedoch schon vorher möglich sein.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

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