Inflationsanpassung

Inflationsanpassung 2024

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Inflationsanpassung für 2024

Im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes, welches ab 2024 in Kraft tritt, gibt es einige signifikante Änderungen. Zusätzlich zur Abschaffung der kalten Progression erfolgt eine Erhöhung vieler Absetzbeträge. Mittlerweile liegen die Inflationsanpassungsverordnung und die Regierungsvorlage vor, wobei der Fokus auf die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen, Kinder und Familien sowie Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte gerichtet ist.

In diesem Beitrag informieren die Ultimum Steuerberater über bereits vorliegende Infos zur Inflationsanpassung 2024.

Inhaltsverzeichnis

Inflationsanpassung – Abschaffung der kalten Progression

Worum handelt es sich bei der kalten Progression?

Kalte Progression beschreibt den Effekt einer schleichenden Steuererhöhung, der entsteht, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen zwar die Inflation ausgleichen, aber die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen nicht angehoben werden.

Dem Zusammenspiel aus Gehaltsanpassung, progressivem Steuertarif und den fixen Tarifstufen ist es geschuldet, dass die Gehälter zwar steigen, aufgrund dieser Angleichung aber eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt.

Einfach gesagt: Je mehr Gehalt man bekommt, desto höher ist der Steuersatz.

Inflationsanpassung 2024

Im schlimmsten Fall bleibt trotz – oder gerade wegen – einer Erhöhung des Bruttoeinkommens weniger netto im Geldbörserl. Damit soll nun Schluss sein.

Anpassung der Einkommensteuertarifstufen

Im Vergleich zum Vorjahr sind die inflationsangepassten Beträge für 2024 um 6,6% höher. Dies entspricht zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 kann entnommen werden, dass zusätzlich unter anderem die ersten vier Progressionsstufen angepasst werden:

  • Einkommensteile bis EUR 11.693 – Erhöhung auf EUR 12.816 – Steuersatz 0%.
  • Einkommensteile bis EUR 19.134 – Erhöhung auf EUR 20.818 – Steuersatz 20%.
  • Einkommensteile bis EUR 32.075 – Erhöhung auf EUR 34.513 – Steuersatz 30%.
  • Einkommensteile bis EUR 62.080 – Erhöhung auf EUR 66.612 – Steuersatz 40%.
  • Einkommensteile bis EUR 93.120 – Erhöhung auf EUR 99.266 – Steuersatz 48%.
  • Einkommensteile bis EUR 1.000.000  – Steuersatz 50%.

Weitere Betragsanpassungen

  • Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag
    mit 1 Kind EUR 572 (EUR 520), mit 2 Kindern EUR 774 (EUR 704) und für jedes weitere Kind EUR 255 (EUR 232);
  • Verkehrsabsetzbetrag 
    EUR 463 (EUR 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis EUR 798 (EUR 726), Zuschlag zum VA bis EUR 752 (EUR 684) jeweils mit Einschleifregelung;
  • Pensionistenabsetzbetrag
     EUR 954 und erhöhter PAB EUR 1.405, jeweils mit Einschleifregelung;
  • Unterhaltsabsetzbetrag
    EUR 420 jährlich (EUR 372);
  • Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
  • Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf EUR 12.816 (EUR 11.693);

Sonstige Entlastungsmaßnahmen im Rahmen der Inflationsanpassung

Für zwei Drittel des Inflationsvolumens erfolgt eine automatische Anpassung, wobei es der Bundesregierung obliegt, das verbleibende Drittel für weitere Entlastungsmaßnahmen zu verwenden. 

Inflationsanpassung Massnahmen Ultimum Steuerblog

Der Fokus liegt laut der vorliegenden Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetzes 2024 auf:

  • der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen,
  • Kinder und Familien sowie
  • der Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte.

Folgende Maßnahmen sind für das kommende Jahr vorgesehen:

  • Der Kindermehrbetrag wird auf EUR 700 (bisher EUR 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
  • Kinderbetreuungskosten: Sofern ein Arbeitnehmer Aufwendungen für die Kinderbetreuung – zB für Kinderbetreuungseinrichtungen – tätigt und der Arbeitgeber ihm diese Ausgaben ersetzt, ist dieser Ersatz bis zu EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei. Dies gilt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes.
  • Für den Fall, dass ein kostenfreier Betriebskindergarten bereitgestellt wird, liegt auch dann kein Sachbezug vor, wenn dieser Kindergarten auch von betriebsfremden Kindern besucht wird.
  • In den Jahren 2024 und 2025 werden auch Überstunden begünstigt: Zuschläge für 18 Überstunden im Monat können bis zu EUR 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf EUR 400 (EUR 360) angehoben.
  • Das Homeoffice-Pauschale, welches bisher nur bis Ende dieses Jahres zustand, kann nun dauerhaft geltend gemacht werden.
  • Anpassung des Gewinnfreibetrags: dieser wird in allen Stufen erhöht und kann maximal EUR 46.400 betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis EUR 33.000 zu.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder zu Themen wie beispielsweise Steuerberatung, Buchhaltung, Bilanzierung, Lohnverrechnung oder Unternehmensgründung haben, ist die Nöbauer & Partner Bilanzbuchhalter GmbH der richtige Ansprechpartner für Sie.

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