Mit der kommenden Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 wird ein wesentlicher Schritt in Richtung Digitalisierung des Steuerwesens in Österreich gemacht. Diese Neuerung betrifft insbesondere die Kapitalertragssteuer (KESt), die auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben wird und von Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Bestimmte Organisationen, einschließlich Kapitalgesellschaften und gemeinnütziger Organisationen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Abgabe befreien lassen.
Neue elektronische Einreichung
Ab dem Jahr 2025 ist es verpflichtend, dass Befreiungserklärungen elektronisch über Finanz Online eingereicht werden. Dabei ist die erste Übermittlung bis spätestens zum 27. Januar 2025 erforderlich. Im Anschluss sind quartalsweise Meldungen bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar des Folgejahres einzureichen. Diese Umstellung auf ein rein elektronisches Verfahren soll den Prozess effizienter gestalten und Papierformulare ablösen.
KESt einfach erklärt
Die Kapitalertragssteuer (KESt) ist eine Quellensteuer und Bestandteil der Einkommenssteuern in Österreich. Auf Kapitalerträge wird ein Steuersatz von 27,5 % erhoben, während Sparbuchzinsen mit 25 % besteuert werden. Diese Besteuerung erfolgt direkt an der Quelle, das heißt, die Banken ziehen die Steuerbeträge ab und leiten sie an das Finanzamt weiter.
Voraussetzungen für die Befreiung
Zu den berechtigten Gruppen für die Befreiung von der KESt zählen Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen. Um die Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss ein entsprechender Antrag beim jeweiligen Finanzinstitut gestellt werden, das diesen dann an das Finanzamt weiterleitet.
Verordnung und Anforderungen
Die Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung, die im September 2023 veröffentlicht wurde, regelt detailliert die Anforderungen und die notwendigen Dateninhalte der digitalen Befreiungserklärung. Dies stellt sicher, dass alle Beteiligten klare Richtlinien haben, um den neuen digitalen Standard für Befreiungserklärungen zu erfüllen.
Wichtiges Fazit
Ein wichtiger Punkt ist, dass die KESt ab dem 01. Januar 2025 einbehalten wird, falls die aktualisierte Befreiungserklärung nicht rechtzeitig durch die Bank übermittelt wurde. Sollte dies der Fall sein, kann der einbehaltene Betrag allerdings in der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung einbezogen werden und geht somit nicht verloren. Arbeitgeber und steuerbefreite Organisationen sollten daher rechtzeitig alle erforderlichen Aktualisierungen vornehmen, um unnötige Abzüge zu vermeiden.