Die bevorstehende Kilometergeldverordnung ab 2025 bringt wesentliche Änderungen in der Berechnung und Erstattung der Fahrtkosten bei beruflicher Nutzung von Privatfahrzeugen mit sich. Diese Änderungen betreffen sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Selbstständige und Arbeitgeberinnen und zielen darauf ab, die Abrechnung und Entlastung bei beruflich bedingten Fahrten zu vereinfachen und zu verbessern.
Bedeutung und Berechnung des Kilometergelds
Das Kilometergeld stellt eine Pauschale dar, die verschiedene Kosten abdeckt, die bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke anfallen. Dazu zählen Kosten für Treibstoff, Versicherung, Abschreibungen und Reparaturen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der gefahrenen Kilometer und ersetzt somit die Notwendigkeit, jede einzelne Ausgabe detailliert zu erfassen.
Neue Kilometergeld-Sätze ab 1. Januar 2025
Ab 1. Januar 2025 gelten neue Kilometergeld-Sätze:
- Autos: Der Satz wird von 0,42 € auf 0,50 € pro Kilometer erhöht, wobei die Jahresobergrenze bei 30.000 km unverändert bleibt.
- Mitfahrer: Hier steigt der Satz von 0,05 € auf 0,15 €.
- Motorräder: Die Erhöhung beläuft sich von 0,24 € auf ebenfalls 0,50 € pro Kilometer, die Jahresobergrenze bleibt bei 30.000 km.
- Fahrräder und E-Bikes: Der Satz wird von 0,38 € auf 0,50 € pro Kilometer angehoben, mit einer neuen Jahresobergrenze von 3.000 km (bis 2024 waren es 1.500 km).
Auswirkungen für verschiedene Nutzergruppen
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer*innen, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen, haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz gemäß ihren Kollektivverträgen. Darüber hinaus können sie die Kilometergeldhöchstsätze als Differenzwerbungskosten geltend machen.
Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen müssen die neuen Kilometergeld-Sätze bei der Erstattung der Fahrtkosten für berufliche Fahrten ihrer Mitarbeiterinnen berücksichtigen. Diese Sätze stellen gleichzeitig die steuerlich anerkannten Höchstgrenzen für Betriebsausgaben dar.
Selbstständige
Selbstständige haben die Möglichkeit, die Kilometergelder als Betriebsausgaben abzusetzen, solange das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Dabei ist keine parallele Abschreibung des Fahrzeugs zulässig.
Nachweispflicht
Um beruflich oder betrieblich geltend gemachte Kilometergelder zu belegen, ist der Nachweis durch ein manipulationssicheres Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen erforderlich. Diese Aufzeichnungen müssen Informationen wie den Zweck der Fahrt, den Start- und Zielpunkt sowie den Kilometerstand enthalten.
Fazit
Die neue Kilometergeldverordnung ab 2025 vereinfacht und verbessert die steuerliche Abrechnung von Fahrten, die beruflich bedingt sind. Dies stellt insbesondere für Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeberinnen und Selbstständige eine wesentliche Erleichterung dar und gewährleistet eine klarere und gerechtere Abrechnungspraxis.