Gewinnfreibetrag 2024: Anpassung des Grundfreibetrags
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform der Grundfreibetrag von 13% auf 15% erhöht und konnte ab dem Kalenderjahr 2022 bis maximal EUR 4.500 geltend gemacht werden.
Im Zusammenhang mit der Abschaffung der kalten Progression erfolgte nun nicht nur eine Anpassung des Einkommensteuertarifs und der Steuerabsetzbeträge, sondern auch für den Gewinnfreibetrag wurde der Grundfreibetrag um 10% erhöht. In diesem Beitrag informieren Sie die Ultimum Steuerberater über wichtige Änderungen zum Gewinnfreibetrag 2024.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Wichtige Änderung für den Gewinnfreibetrag 2024: Der Grundfreibetrag für Gewinne wurde von EUR 30.000 auf EUR 33.000 für Wirtschaftsjahre ab dem 31.12.2023 angehoben
- Bis zu diesem Grenzbetrag bleiben 15% des tatsächlich erzielten betrieblichen Gewinns steuerfrei.
- Für Gewinne über diesem Grenzbetrag kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt werden, erfordert jedoch Investitionen und die Einhaltung einer vierjährigen Behaltefrist.
Bei Nichteinhaltung kommt es zur Nachversteuerung dieses Teils.
Welche Änderungen gelten für den Gewinnfreibetrag 2024
Die Anhebung des Grundfreibetrags stellt vor allem für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft, welche ja nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren, einen erheblichen Vorteil dar. Es muss hierbei jedoch zwischen dem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu einem bestimmten Grenzbetrag und dem darüber hinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterschieden werden.
Bisher betrug der Grundfreibetrag pro Jahr EUR 30.000. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass bis zu diesem Grenzbetrag 15% vom tatsächlich erzielten betrieblichen Gewinn steuerfrei bleiben. Der Grenzbetrag wurde nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, auf EUR 33.000 erhöht.
Liegt der Betriebsgewinn über dieser Grenze und möchte man den investitionsbedingten Teil des Grundfreibetrags nutzen, ist es erforderlich, dass Investitionen getätigt werden. Hierbei darf jedoch nicht auf die Behaltefrist vergessen werden: Diese beträgt vier Jahre und einen Tag. Wird diese Behaltefrist nicht eingehalten, kommt es zur Nachversteuerung dieses Teils.
Tipp: Wichtige Änderung zur Teuerungsprämie bzw zur Mitarbeiterprämie erfahren Sie in diesem Beitrag.
Tipp: Ihr Steuerberater in Klagenfurt
Sie benötigen einen Steuerberater für Ihre Firma oder als Neugründer in Kärnten. Hier sind Sie richtig – Steuerberatungskanzlei Klagenfurt.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, stehen Ihnen die Experten der Steuerberatungskanzlei Mag. Markus Geisler gerne zur Verfügung, um Sie fachkundig zu beraten.