Besonderheiten beim geringfügigen Arbeitsverhältnis
Die geringfügige Beschäftigung hat in Österreich in den letzten Jahren an zunehmender Bedeutung gewonnen und stellt eine flexible Arbeitsform dar, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer attraktiv ist. Diese Form der Beschäftigung ermöglicht es, geringfügig entlohnte Tätigkeiten auszuüben, ohne dabei in vollem Umfang in das reguläre Arbeitsverhältnis einzusteigen.
Wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses lediglich ein geringes Einkommen erzielt – wobei die Geringfügigkeitsgrenze 2024 angepasst wurde – sollten einige arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Punkte berücksichtigt werden.
In diesem Blog-Artikel haben wir berücksichtigungswürdige Elemente der geringfügigen Anstellung für Sie leichtverständlich zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick zur Geringfügigkeitsgrenze 2024
- Die Geringfügigkeitsgrenze 2024 beträgt EUR 518,44.
- Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist der Dienstnehmer zwar unfallversichert, nicht jedoch kranken- und pensionsversichert.
- Es besteht aber die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist es erforderlich, Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse nachzuzahlen.
- Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Unfallversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) bezahlen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Dienstgeber eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,40% entrichten.
Geringfügigkeitsgrenze 2024
Von einer geringfügigen Beschäftigung spricht man, wenn das Einkommen unter der jährlich angepassten Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz liegt. Lag diese im letzten Jahr noch bei EUR 500,91, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 2024 EUR 518,44. Sofern ein Arbeitsverhältnis diesen Grenzwert nicht übersteigt, entspricht das Bruttogehalt dem Nettogehalt.
Trotzdem kommen für Arbeitnehmer, auch wenn sie nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig werden, dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen zur Anwendung wie für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte.
Das bedeutet, dass auch für Angestellte mit sehr geringem Einkommen folgende Punkte gelten:
- Entgeltfortzahlung im Krankenstand
- Abfertigungsanspruch
- Anspruch auf Pflegefreistellung
- Urlaubsrecht
- Einhaltung von Kündigungsfristen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld (in den meisten Kollektivverträgen festgelegt)
Wichtige Punkte für Arbeitnehmer – Geringfügigkeitsgrenze 2024
Sozialversicherung
In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte gibt es einige Nachteile bei einer geringfügigen Beschäftigung. Wenn Ihr Verdienst weniger als EUR 518,44 beträgt, sind Sie lediglich unfallversichert. Das bedeutet, dass weder eine Kranken- noch eine Pensionsversicherung für Sie besteht.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich selbst in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern. Wenn Sie Leistungen wie Wochen- und Krankengeld beziehen möchten und keinen Anspruch darauf haben, aufgrund einer anderen Versicherung (z. B. aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses oder selbstständiger Tätigkeit), empfiehlt es sich, von dieser Option Gebrauch zu machen. Zudem sammeln Sie auf diese Weise Beitragsmonate für die Pensionsversicherung. Der Antrag für die Selbstversicherung ist beim Krankenversicherungsträger (ÖGK) einzureichen und kostet monatlich EUR 73,20 (Stand 2024).
In Bezug auf die Arbeitslosenversicherung ist jedoch keine Selbstversicherung möglich. Daher sind geringfügig Beschäftigte nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die Einkünfte aus diesen Verhältnissen zusammengezählt werden. Wenn die Gesamtsumme diese Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 überschreitet, sind Sie zusätzlich zur Unfallversicherung auch kranken- und pensionsversichert und benötigen keine Selbstversicherung. Wenn Sie die Grenze überschreiten, müssen Sie 14,62% der gesamten monatlichen Einkünfte nachzahlen.
Einkommensteuer
Wenn Sie lediglich Einkünfte im geringfügigen Ausmaß erwirtschaften, fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer an.
Wenn Sie jedoch in mehreren Beschäftigungen tätig sind, unabhängig davon, ob Ihr jeweiliges Einkommen unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden alle Einkünfte zusammengezählt.
Dieses Gesamteinkommen unterliegt der Einkommensteuer.
Da die Tarifstufen ab dem 01.01.2023 an die Inflation angepasst werden, wirkt sich das für das Jahr 2024 folgendermaßen aus:
Steuersätze im Jahr
0% bis
20% bis
30% bis
40% bis
48% bis
50% über
2023
11.693
19.134
32.075
62.080
93.120
93.120
2024
12.816
20.818
34.513
66.612
99.266
99.266
Tipp: In diesem Artikel möchten wir Sie über die aktuellen steuerlichen Entwicklungen im Bereich der Einkommensteuer informieren und Ihnen einen Ausblick darauf geben, wie sich die steuerlichen Neuerungen im Jahr 2024 auf Ihre persönliche finanzielle Situation auswirken könnten.
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Wichtige Punkte für Arbeitgeber – Geringfügigkeitsgrenze 2024
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter die Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten, die 1,10% der Beitragsgrundlage ausmachen. Zusätzlich dazu sind Sie unter bestimmten Bedingungen dazu verpflichtet, eine pauschale Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,40% zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt, wenn:
- Sie mehrere geringfügig Beschäftigte anstellen und
- die monatliche Lohnsumme, einschließlich aller geringfügig Beschäftigten ohne Sonderzahlungen, EUR 777,66 übersteigt (das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze).
Diese Regelung dient dazu, zu verhindern, dass aus rein finanziellen Gründen mehrere geringfügige Beschäftigungen anstelle einer Vollzeitanstellung geschaffen werden.
Noch Fragen zur Geringfügigkeitsgrenze 2024. Der Steuerberater Österreich, Ihre Ansprechpartner im Steuerwesen. Kontaktieren Sie uns noch heute.
Quellen
Arbeiterkammer Österreich, Was bedeutet geringfügige Beschäftigung? (01.2024, arbeiterkammer.at)
Österreichische Gesundheitskasse, Geringfügige Beschäftigung (01.2024, gesundheitskasse.at)
Unternehmensservice Portal, Geringfügig Beschäftigte (01.01.2024, usp.gv.at)
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