Geringfügigkeitsgrenze 2024 Sozialversicherung

Steuerausblick 2024: Einkommensteuer

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Wichtige Infos zur Einkommensteuer 2024

Da das Jahr 2024 bereits Einzug gehalten hat, ist es an der Zeit, einen genaueren Blick auf die steuerlichen Neuheiten im Bereich der Einkommensteuer zu werfen, die dieses Jahr bringen wird.

Ab 01.01.2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 neu geregelt. Zusätzlich zur Anpassung bestimmter Absetzbeträge und der Tarifstufen werden weitere Maßnahmen umgesetzt.

In diesem Artikel möchten wir Sie über die aktuellen steuerlichen Entwicklungen im Bereich der Einkommensteuer informieren und Ihnen einen Ausblick darauf geben, wie sich die steuerlichen Neuerungen im Jahr 2024 auf Ihre persönliche finanzielle Situation auswirken könnten.

Inhaltsverzeichnis

Gewinnfreibetrag

Eine positive Nachricht für Einkommensteuerpflichtige: Der Gewinnfreibetrag erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird nun auf Gewinne bis zu EUR 33.000 angehoben, was bedeutet, dass automatisch EUR 4.950 (entsprechend 15% von EUR 33.000) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Zudem steigt der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen auf EUR 46.400 an.

Steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen

Um Leistungsanreize zu setzen, werden Überstundenzuschläge umfassender als bisher begünstigt. Dadurch wird es ermöglicht, Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu EUR 200 steuerfrei auszuzahlen (dies gilt für 2024 und 2025). Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2026 auf monatlich EUR 120 für 10 Überstunden angehoben.

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Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge

Um dem Effekt der kalten Progression entgegenzuwirken, werden seit 01.01.2023 die Einkommensteuer-Tarifstufen an die Inflation angepasst. Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Grenzbeträge:

  • Stufe 1 (0%):  EUR 12.816,
  • Stufe 2 (20%): EUR 20.818,
  • Stufe 3 (30%): EUR 34.513,
  • Stufe 4 (40%): EUR 66.612,
  • Stufe 5 (48%): EUR 99.266.

Weiters werden davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: EUR 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: EUR 752 und Pensionistenabsetzbetrag: EUR 954) erhöht.

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Weitere Steuerbegünstigung im Zusammenhang mit der Einkommensteuer

  • Der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf EUR 2.000 pro Jahr angehoben. Weiters wird auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre erhöht. Erstmals in diesem Jahr wird in diesem Zusammenhang auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt.
  • Homeoffice-Regelungen wie beispielsweise die Homeoffice-Pauschale, welche von 2021 bis 2023 Geltung hatten, gelten ab 2024 unbefristet weiter.
  • Es erfolgt eine Erhöhung des Freibetrags für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf EUR 400 pro Monat.

Auswirkung auf sonstige Beträge

Die Tarifanpassung der Eingangsstufe um 9,6% auf EUR 12.816 bringt noch andere Änderungen mit sich. So wirkt sich diese Anhebung auch auf folgende Grenzbeträge aus:

 

  • Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner können als außergewöhnliche Belastung übernommen werden. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass durch die mit der Krankheit einhergehenden Kosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten Partners (EUR 12.816) unterschritten würde.
  • Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
  • Es kann die große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von EUR 1.200 geltend gemacht werden, sofern Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit EUR 12.816 pro Jahr nicht überschreiten.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder zu Themen wie beispielsweise Steuerberatung, Einkommensteuer, Buchhaltung, Bilanzierung, Lohnverrechnung oder Unternehmensgründung haben, ist die Nöbauer & Partner Bilanzbuchhalter GmbH der richtige Ansprechpartner für Sie.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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