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Besteuerung von Kryptowährung – wesentliche Änderungen einfach dargestellt

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Was du hier erfährst...

In den vergangenen Jahren gewannen Kryptowährungen als Alternative zu traditionellen Investitionsmöglichkeiten immer mehr an Bedeutung. Vor allem diesem Umstand ist es geschuldet, dass eine Anpassung des Steuersystems seit langem gefordert wird. Diesen Änderungswünschen wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform (siehe auch unseren Beitrag zur Ökosozialen Steuerreform) entsprochen: bisher bestehende Interpretationsspielräume wurden beseitigt und Rechtssicherheit geschaffen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen einfach dargestellt und die damit einhergehenden Vor- und Nachteile erläutert.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kryptowährungen gelten ab dem 01.03.2022 als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
  • Unterscheidung in Alt- und Neuvermögen, wobei der besondere Steuersatz nur auf nach dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptowährungen (Neuvermögen) zur Anwendung kommt.
  • Die Behaltedauer spielt nun keine Rolle mehr. Sofern man seine Krypto-Assets lieber langfristig anlegt, stand man vor der Reform besser da, weil nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist keine Steuer anfiel.
  • Beseitigung von Rechtsunsicherheit durch Erlassung einer Legaldefinition.
  • Tausch von Kryptowährungen untereinander löst keine Steuerpflicht aus.
  • Möglichkeit des Verlustausgleichs mit anderem Kapitalvermögen, das dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegt.
  • Die KESt-Abzugspflicht gilt erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2022 anfallen.

Legaldefinition von Kryptowährungen

Um Klarheit zu schaffen, welche Arten von Kryptowährungen dem neuen Besteuerungsregime unterliegen, erfolgte eine Begriffsbestimmung. Damit eine Kryptowährung unter die Legaldefinition des § 27 Abs 4 EStG subsumiert werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

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  • Darstellung eines digitalen Wertes,
  • keine Emission oder Garantie durch eine Zentralbank oder eine andere öffentliche Stelle,
  • keine zwangsläufige Bindung an eine gesetzlich anerkannte Währung,
  • kein gesetzlicher Status von Währung oder Geld,
  • von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert,
  • Übertragung, Speicherung und Handel auf elektronischem Weg möglich.

Einfach ausgedrückt sind von dieser Definition auch prominente Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Tether umfasst.

"Ihre Kinder werden nicht wissen, was (Bar-)Geld ist."

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Einkünfte aus Kryptowährungen

Zu den Einkünften aus Kryptwährungen gehören sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen.

 

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährung gehören:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen,
  • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.

 

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfassen:

  • Veräußerungseinkünfte,
  • Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen.

Beim Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung liegt keine realisierte Wertsteigerung vor und somit auch keine Steuerpflicht. Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn wiederum der Umtausch in ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel erfolgt.

Werden Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops, Bounties oder Hardfork bezogen, sind die Anschaffungskosten mit null anzusetzen. Somit entsteht die Steuerpflicht erst zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung.

Erläuterung: Von Airdrops und Bounties spricht man, wenn Kryptowährungen regelmäßig unentgeltlich oder für unwesentliche Gegenleistungen übertragen werden. Unter Hardfork wird die Separierung bzw. Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain verstanden (Quelle und genauere Erläuterung: www.coinbase.com). Staking besteht lediglich im Einsatz von Kryptowährungen zum Erzeugen neuer Blöcke innerhalb der Blockchain (Quelle und genauere Erläuterung: www.wiwo.de).

Besteuerung

Da Kryptowährungen nunmehr dem Kapitalvermögen zugeschrieben werden, unterliegen diese dem besonderen Kapitalertragssteuersatz von 27,5%. Hierbei ist jedoch zwischen Alt- und Neubestand zu unterscheiden:

  • Wurden Kryptowährungen vor dem 01.03.2021 gekauft, handelt es sich um Altbestand. Diese müssen nicht versteuert werden, sofern sie über die Spekulationsfrist von einem Jahr gehalten wurden.
  • Kryptowährungen, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, gelten als Neubestand. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Verlustausgleich

Bislang war lediglich ein horizontaler Verlustausgleich möglich. Eine Verlustverrechnung konnte also nur mit anderen Kryptowährungen durchgeführt werden. Mittlerweile besteht die Möglichkeit, Gewinne aus Kryptowährungen mit Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen, zu verrechnen. Zum Beispiel können Krypto-Gewinne mit Verlusten aus Wertpapieren ausgeglichen werden.

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KESt-Abzugspflicht

Die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragssteuer gilt für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2022 anfallen. Ein freiwilliger KESt-Abzug soll jedoch schon vorher möglich sein.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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