Im Rahmen der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung unterscheiden sich die Formen der Veranlagung nach Pflicht, Freiwilligkeit und einer antragslosen Variante, die das System für Arbeitnehmer deutlich flexibler gestaltet.
Veranlagungsformen
Pflichtveranlagung
Die Pflichtveranlagung ist erforderlich, wenn zusätzlich zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften weitere Einkünfte von über 730 Euro erzielt werden. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber oder fehlerhaft berücksichtigte Absetzposten. Dabei ist es wichtig, korrekte Angaben zu machen, um Steuernachforderungen zu vermeiden.
Freiwillige Antragsveranlagung
Die freiwillige Antragsveranlagung bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, rückwirkend bis zu fünf Jahre ihre Steuererklärung einzureichen, um nicht berücksichtigte Abzugsposten wie z.B. Werbungskosten geltend zu machen. Diese Option ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn bisher ungenutzte steuerliche Vorteile realisiert werden können.
Antragslose Veranlagung
Die antragslose Veranlagung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt, wenn kein Antrag gestellt wird und die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt sind. Diese Form der Veranlagung führt in der Regel zu Gutschriften und benötigt kein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen, was sie besonders unkompliziert macht.
Pflichtveranlagung Details
Für eine Pflichtveranlagung spricht das Vorliegen folgender Konstellationen: Nebeneinkünfte über 730 Euro, Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, fehlerhafte Freibeträge oder Zusatzerträge in der Lohnverrechnung sowie Steuerfreiheit von Aufwendungen unter unpassenden Voraussetzungen.
Neuerungen ab 2024
Ab dem Jahr 2024 wird die Steuerfreiheit von Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten intensiver geprüft. Zudem müssen Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups korrekt besteuert werden, um die Einhaltung steuerlicher Vorgaben sicherzustellen.
Einreichfristen
Für die Pflichtveranlagung ist die Steuererklärung elektronisch bis Ende Juni 2025 oder schriftlich bis April 2025 einzureichen. Bei mehreren Arbeitgebern verlängert sich die Frist bis Ende September 2025.
Antragsveranlagung (frewillig)
Eine freiwillige Antragsveranlagung kann rückwirkend für bis zu fünf Jahre vorgenommen werden. Beispielsweise können Steuererklärungen für das Jahr 2020 bis Ende 2025 eingereicht werden, um zusätzliche Abzugsposten geltend zu machen.
Antragslose Veranlagung
Diese Veranlagung wird ohne Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt, wenn lediglich lohnsteuerpflichtige Einkünfte existieren und das zu einer Gutschrift führt. Sollten jedoch zusätzliche Abzugsposten eingereicht werden müssen, kann eine Steuererklärung innerhalb von fünf Jahren nachgereicht werden, um die antragslose Veranlagung abzuändern.
Hinweis
Das Finanzamt führt die automatische Veranlagung auch in den Fällen durch, in denen eine Gutschrift von mindestens fünf Euro erzielt wird. Zuletzt stellt eine individuelle steuerliche Beratung bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation eine wertvolle Unterstützung dar, um sämtliche steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.