Steuern sparen durch das Arbeitsplatzpauschale
Sie sind selbstständig und arbeiten von zu Hause aus? Durch das Arbeitsplatzpauschale wurde die Möglichkeit geschaffen, für Ihren Home-Office-Platz bis zu EUR 1.200,00 pro Jahr steuerlich abzusetzen. Dies ist auch möglich, wenn kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wann Sie das „große“ oder „kleine“ Pauschale geltend machen können.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Aufwendungen, die aus einer betrieblichen Nutzung der Wohnung resultieren, können steuerlich abgesetzt werden.
- Es darf kein anderer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung stehen.
- Kleine Pauschale: EUR 300,00
- Große Pauschale: EUR 1.200,00
Voraussetzungen
Durch die Geltendmachung können Aufwendungen, welche aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung resultieren, als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Es können also Kosten wie beispielsweise die AfA, Heizung oder Strom berücksichtigt und dadurch die Steuerlast reduziert werden. Da diese Berücksichtigung eine Vereinfachung darstellt, sind die tatsächlichen Kosten irrelevant. Es wird entweder das „kleine“ oder „große“ Pauschale abgezogen.
Hierfür ist es jedoch Voraussetzung, dass kein anderer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit, wie etwa ein Büro zur Verfügung steht.
Beispiel 1: Ein KFZ-Mechaniker nutzt des Öfteren sein privates Büro für administrative Tätigkeiten, obwohl in seiner Werkstatt ein dafür vorgesehener Arbeitsplatz vorhanden ist. Daher kann das Arbeitsplatzpauschale nicht in Anspruch genommen werden.
Weiters ist es erforderlich, dass Ihnen im Rahmen der betrieblichen Nutzung tatsächlich Kosten entstehen. Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn eine Wohnung unentgeltlich genutzt werden kann. Dass es sich bei der Wohnung um den Hauptwohnsitz handelt, ist jedoch keine Voraussetzung.
Darüber hinaus ist die Geltendmachung nur möglich, wenn nicht bereits Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Liegen keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit vor, für die außerhalb der Wohnstätte ein anderer Raum zur Verfügung steht, beträgt das Pauschale EUR 1.200,00.
Hinweis: Werden weitere Einkünfte erzielt, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, besteht trotzdem ein Anspruch, wenn diese Einkünfte unter EUR 11.000,00 liegen.
Beispiel 2: Der im vorigen Beispiel erwähnte KFZ-Mechaniker hat einen Teilzeit-Angestellten. Der Angestellte verdient mit dieser Tätigkeit unter EUR 11.000,00. Darüber hinaus geht er nebenberuflich als Kleinunternehmer einer Tätigkeit als Webdesigner nach, welche er ausschließlich in seiner Wohnung ausübt. Kosten für ein Arbeitszimmer macht er nicht geltend. Da die Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit unter EUR 11.000,00 liegen, hat er Anspruch auf das große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von EUR 1.200,00.
Beispiel 3: Ein Unternehmer ist als Sachverständiger tätig und erzielt dabei jährliche Einkünfte in Höhe von EUR 37.000,00. Zusätzlich arbeitet er noch als Blogger und erwirtschaftet dabei ein Einkommen von etwa EUR 14.000,00. Beide Tätigkeiten übt er in seiner Wohnung aus, ihm steht außerhalb dieser Wohnung kein sonstiger Raum dafür zur Verfügung. Ausgaben für ein Arbeitszimmer macht er nicht geltend. Auch dieser Unternehmer hat Anspruch auf das große Arbeitsplatzpauschale.
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Liegen weitere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von über EUR 11.000,00 pro Jahr vor, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, beträgt das Arbeitsplatzpauschale EUR 300,00. Zusätzlich dazu können Ausgaben für die Anschaffung ergonomischer Möbel bis zu einer Höhe von EUR 300,00 geltend gemacht werden.
Beispiel 4: Der im dritten Beispiel erwähnte Sachverständige verfügt in dieser Beispielvariante außerhalb der Wohnung über ein eigenes Büro. Die Tätigkeit als Blogger übt er von zu Hause aus und verfügt dafür über kein eigenes Arbeitszimmer.
Für diese Tätigkeit kann er nur das kleine Arbeitsplatzpauschale geltend machen, da er mit den Einkünften als Sachverständiger über EUR 11.000,00 erwirtschaftet und außerhalb der Wohnung ein eigenes Büro zur Verfügung steht.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Bleyer, Home-Office im Steuerrecht (03.11.2022, 360.lexisnexis.at)
UnternehmensservicePortal, Arbeitsplatzpauschale (03.11.2022, usp.gv.at)