Steuerliche Behandlung von Gebäuden bei Betriebsaufgabe
Am 6. Juli 2023 wurde vom Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2023 beschlossen, das rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 in Kraft tritt. Es bringt wichtige Änderungen für den Fall einer Betriebsaufgabe mit sich. Wenn ein Betrieb aufhört zu existieren, stellt sich die Frage, was mit dem Betriebsvermögen passiert. Meist wird es verkauft oder in das Privatvermögen überführt. Im folgenden Beitrag erläutern die Ultimum Steuerberater welche steuerlichen Auswirkungen das Abgabenänderungsgesetz auf Betriebsgebäude hat, die in Privatvermögen entnommen werden und gehen dabei auch auf die bisherigen Regelungen ein.
Inhaltsverzeichnis
Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023
Auch wenn das Abgabenänderungsgesetz einige Neuerungen bringt, ist jedoch zu erwähnen, dass die Veräußerung eines Betriebs oder die unentgeltliche Übertragung (zB bei Unternehmensfortführung durch die Nachkommen) nicht davon betroffen sind. Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes wirken sich auf all jene Fälle aus, in denen die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebs in das Privatvermögen übergehen. Klassisches Beispiel hierfür ist die Pensionierung des Betriebsinhabers bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs. Werden im Falle einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine Privatentnahme. Werden Wirtschaftsgüter hingegen verkauft, ist der Veräußerungserlös in das Rechnungswesen aufzunehmen.
Bisherige Regelungen für Betriebsgrundstücke und Betriebsgebäude
Für Grundstücke besteht bereits seit einigen Jahren der Vorteil, dass diese steuerneutral entnommen werden können. Dies deshalb, weil die Entnahme zum Buchwert erfolgt und sich aus der Privatentnahme kein Gewinn errechnet. Gebäude betrifft diese Regelung jedoch nicht, sondern ausschließlich Grundstücke. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Grundstücke bebaut oder unbebaut sind.
Bis zum 30. Juni 2023 bestand für Gebäude im Falle einer Betriebsaufgabe die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerbefreiung zu stellen, wobei die Entnahmebesteuerung für die stille Reserve unterblieb.
Dies setze voraus, dass
- in diesem Gebäude bei Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin war,
- keine stillen Reserven übertragen worden sind,
- das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe nicht verkauft wird
- und ein besonderer Fall für die Betriebsaufgabe vorlag: Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin oder Erreichen zumindest des 60. Lebensjahres samt Einstellung der gesamten aktiven Erwerbstätigkeit (also die Pensionierung).
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Was ändert sich nun bei der Gebäudeentnahme im Zuge einer Betriebsaufgabe?
Diese durchwegs vorteilhafte Steuerbefreiung gilt seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr. Genau wie Grundstücke auch werden Gebäude nun steuerneutral zum Buchwert entnommen. Dies löst zunächst zwar keine Steuerbelastung aus, es fällt jedoch bei einer späteren Veräußerung Immobilienertragsteuer an, welche bei 30% liegt (Näheres zur Immobilienertragsteuer finden Sie in diesem Beitrag). Anders formuliert liegt hier lediglich eine Steuerstundung ohne zeitliche Einschränkung vor.
Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Betriebsaufgabe die stille Reserve des Gebäudes zu versteuern, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies hat zur Folge, dass gleich Einkommensteuer in Höhe von rund 25% anfällt. Im Falle einer späteren Veräußerung des Gebäudes unterliegt dafür nur mehr die Wertsteigerung ab Entnahme der Immobilienertragsteuer.
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