Die "Abfertigung Neu" in Österreich: Ein Überblick
Seit dem 1. Jänner 2003 unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, die ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, den Regelungen der Abfertigung Neu. Diese Reform brachte wesentliche Änderungen im Abfertigungsrecht mit sich und wurde mit Beginn des Jahres 2008 auch auf freie Dienstnehmer ausgeweitet. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Grundlagen der Abfertigung Neu und zeigen auf, welche Vorteile und Rechte sich daraus für die Beschäftigten in Österreich ergeben.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Geltungsbereich: Die Abfertigung Neu gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, sowie für freie Dienstnehmer seit 2008.
- Beitragszahlungen: Arbeitgeber zahlen ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53% des Bruttogehalts in eine betriebliche Vorsorgekasse (BVK).
- Anspruchsberechtigung: Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Abfertigung, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung oder dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Auszahlungsvoraussetzungen: Nach mindestens 3 Jahren Einzahlung in die BVK und unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- Verfügbarkeit der Abfertigung: Die Abfertigung kann ausbezahlt, in der BVK belassen, an die BVK eines neuen Arbeitgebers übertragen oder in eine private Pensionszusatzversicherung oder Pensionskasse überführt werden.
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Was ist die Abfertigung Neu?
Die Abfertigung Neu ist ein System, das allen Arbeitnehmern, unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, einen Anspruch auf Abfertigung gewährt. Im Gegensatz zum alten System, bei dem der Anspruch auf Abfertigung bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt verloren ging, bleibt dieser Anspruch unter der Abfertigung Neu in jedem Fall erhalten.
Die Rolle der betrieblichen Vorsorgekasse (BVK)
Herzstück der Abfertigung Neu ist die betriebliche Vorsorgekasse (BVK). Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlen Arbeitgeber 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts der Arbeitnehmer, inklusive Sonderzahlungen, in die BVK ein. Die Wahl der BVK kann, abhängig vom Vorhandensein eines Betriebsrats, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitgeber erfolgen, wobei Arbeitnehmer das Recht haben, einer anderen BVK beizutreten, sollte mindestens ein Drittel der Belegschaft dem Beitritt widersprechen.
Abfertigungsbeiträge und ihre Berechnung
Die Abfertigungsbeiträge werden nicht nur während der aktiven Beschäftigungszeit, sondern auch während diverser Abwesenheiten wie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst, Mutterschutz, Krankenstand, Bildungskarenz und weiteren sozialversicherungsrechtlich geschützten Zeiten entrichtet. Die Höhe der Abfertigung setzt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge, den Zinsen abzüglich Verwaltungskosten und Barauslagen zusammen. Von der Brutto-Abfertigung werden 6 Prozent Lohnsteuer abgezogen, um die Netto-Abfertigung zu ermitteln.
Auszahlungsanspruch und Verfügbarkeit
Arbeitnehmer können die Auszahlung ihrer Abfertigung unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses, verlangen.
Wichtig dabei ist, dass die Ansprüche aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen zusammengezählt werden, wodurch das sogenannte „Rucksackprinzip“ zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass bei Erfüllung der Kriterien für eine Auszahlung, alle bis dahin angesammelten Abfertigungsbeträge angefordert werden können.
Spezielle Regelungen bei Pensionierung und Tod
Bei Eintritt in die Pension sieht die Abfertigung Neu eine Auszahlung der Abfertigung vor. Wenn Sie jedoch anders über Ihre Abfertigung verfügen möchten, muss dies der BVK binnen dreier Monate ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers erhalten bestimmte anspruchsberechtigte Personen, wie der Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder, die Abfertigung zu gleichen Teilen ausbezahlt.
Fazit
Die Abfertigung Neu stellt eine bedeutende sozialrechtliche Verbesserung für Arbeitnehmer in Österreich dar. Sie bietet eine flexible und sichere Form der Vorsorge, die unabhängig vom Verlauf des Arbeitslebens eine finanzielle Absicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Eintritt in den Ruhestand gewährleistet. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine vereinfachte Handhabung und Planbarkeit der Abfertigungsverpflichtungen. Die detaillierten Regelungen und der Anspruch auf Transparenz durch regelmäßige Kontoauszüge sorgen für Klarheit und Sicherheit auf beiden Seiten.
FAQ
Ihre Abfertigung bleibt bei der BVK und wird weiter veranlagt. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, sondern können diesen unter bestimmten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen.
Nein, die Abfertigung kann nicht bei Arbeitslosigkeit ausgezahlt werden. Sie bleibt in der BVK, bis Sie die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllen, wie z.B. den Eintritt in die Pension.
Sie können Ihre Abfertigungsanwartschaften auf die BVK Ihres neuen Arbeitgebers übertragen lassen. Alternativ können Sie sie in der ursprünglichen BVK belassen und weiter veranlagen lassen.
Auch während der Kurzarbeit leistet der Arbeitgeber Beiträge zur Abfertigung. Die Höhe der Beiträge basiert auf dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt während der Kurzarbeit.
Wenn Sie ins Ausland ziehen und für mindestens 5 Jahre keine Beiträge in eine BVK eingezahlt wurden, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung Ihrer Abfertigung.
Sie haben einmal jährlich Anspruch auf einen Kontoauszug von Ihrer BVK, der Ihnen eine Übersicht über die Höhe Ihrer Abfertigung, die geleisteten Beiträge sowie die Verwaltungskosten gibt.
Ja, im Falle Ihres Todes wird die Abfertigung zu gleichen Teilen an Ihren Ehepartner, eingetragenen Partner und anspruchsberechtigte Kinder ausgezahlt, sofern diese innerhalb von 3 Monaten nach Ihrem Tod die Auszahlung beantragen.
Quellen
Arbeiterkammer Österreich, Abfertigung Neu (arbeiterkammer.at)
Burger/Mair/Wachter, Sozialrecht Basics, 6. Auflage (2022)
Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage (2020)
Wirtschaftskammer Österreich, Abfertigung (20.02.2024, wko.at)