Die Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes eröffnet Vermietern die Möglichkeit, eine kürzere Abschreibung für Abnutzung (AfA) als die gesetzlich vorgegebenen 1,5 % in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer kürzeren technischen Nutzungsdauer des Gebäudes.
Erforderliches Sachverständigengutachten
Um eine kürzere Nutzungsdauer beim Finanzamt geltend machen zu können, ist ein schlüssiges Sachverständigengutachten notwendig. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes umfassend bewerten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts hat klargestellt, dass das Finanzamt ein Gutachten ablehnt, sofern es keine technische Restnutzungsdauer und keine detaillierte Bewertung des Bauzustands enthält.
Inhaltliche Anforderungen
Für ein geeignetes Gutachten sind detaillierte Informationen zum Bauzustand und zur Beschaffenheit der tragenden Teile des Gebäudes erforderlich. Bei unzureichenden Angaben wird das Gutachten nicht anerkannt, wodurch die Beantragung einer kürzeren Abschreibungsdauer beim Finanzamt scheitern kann.
In der Praxis bedeutet dies, dass Vermieter, die von einer verkürzten Abschreibungsdauer profitieren möchten, einen qualifizierten Sachverständigen beauftragen sollten, der die erforderlichen details liefert, um ein geeignetes Gutachten zu erstellen.