Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen
Stand: 5. Juni 2024
Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Entlohnung.
Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung
Pflichtpraktikum
Ein Pflichtpraktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit, und die Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Daher besteht keine Arbeitspflicht und Praktikant:innen sind keine Arbeitnehmer:innen im arbeitsrechtlichen Sinn.
Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums
Hier wird der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen und wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt. Dies unterscheidet sich wesentlich vom oben beschriebenen Pflichtpraktikum.
Schnuppertage / Volontariat
Schnuppertage
Schnuppertage dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der ÖGK. Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.
Volontariat
Ein Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild, wobei die Freiwilligkeit und der Aus- bzw. Weiterbildungszweck im Vordergrund stehen. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.
Ferialjob
Ferialarbeitnehmer:innen
Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten, fallen unter den Begriff Ferialarbeitnehmer:innen. Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag gelten. Vor Arbeitsantritt müssen sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Zudem besteht eine Vollversicherungspflicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2024).
Was Sie sonst noch beachten sollten
- Minderjährige Arbeitnehmer:innen: Zusätzlich gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes.
- Einkommensgrenzen für junge Erwachsene: Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro nicht überschreiten.
Hinweise
Schnupperlehren unmittelbar vor einem Lehrverhältnis könnten Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflichten auslösen. Zudem kann eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern führen.
Weitere Informationen
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