Anhebung der Absetzbeträge
Im Kalenderjahr 2023 wird der Unterhaltsabsetzbetrag – neben anderen Steuerabsetzbeträgen wie etwa Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag – um 5,2 Prozent angehoben, um der kalten Progression entgegenzuwirken. Sie möchten wissen, ob Sie Anspruch auf den Absetzbetrag haben und wie hoch dieser für Sie ausfällt? Kein Problem, das erläutern wir leichtverständlich in diesem Blog-Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag
Sie haben nur Anspruch auf den vollen Unterhaltsabsetzbetrag, sofern in einem Kalenderjahr tatsächlich der volle Unterhalt geleistet wurde.
Der Absetzbetrag wird entsprechend gekürzt, wenn Alimente nur teilweise bezahlt wurden.
In jedem Fall muss ein Zahlungsnachweis erbracht werden, um den vollen Absetzbetrag beanspruchen zu können. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie bspw einer Einzahlungsbestätigung.
Bei der Feststellung der Höhe des Absetzbetrages wird auf die Monate abgestellt, für welche rechnerisch der volle Unterhalt geleistet wurde. Wurde für ein Kalenderjahr nur der halbe Unterhalt bezahlt, steht der Absetzbetrag auch nur für sechs Monate zu.
Welche Regelbedarfsätze gelten?
Erfolgte keine behördliche Festsetzung des Unterhalts, kommen die Regelbedarfsätze zur Anwendung. Für das Kalenderjahr 2023 wurden die folgenden Regelbedarfsätze festgelegt:
- Altersgruppe 0 – 5 Jahre: EUR 320,00
- Altersgruppe 6 – 9 Jahre: EUR 410,00
- Altersgruppe 10 – 14 Jahre: EUR 500,00
- Altersgruppe 15 – 19 Jahre: EUR 630,00
- Altersgruppe 20 Jahre und älter: EUR 720,00
Höhe des Absetzbetrages
Der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, sofern für ein nicht im selben Haushalt lebendes Kind Unterhalt geleistet wurde, in folgender Höhe:
- für das erste Kind – EUR 31,00 pro Monat,
- für das zweite Kind – EUR 47,00 pro Monat,
- für das dritte und jedes weitere Kind – EUR 62,00 pro Monat.
Hinweis: Zu beachten ist der Unterhaltsabsetzbetrag auch im Rahmen des Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus kann auch vom Bezieher der Familienbeihilfe und der Person, welche für das Kind Unterhalt leistet, in Anspruch genommen werden.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, beraten Sie hierbei gerne die Steuerexperten von Ultimum.
Tipp: Beim Steuerberater Innsbruck, sind Sie mit diesen Themen genau richtig.