Umsatzsteuer – neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sind Umsatzsteuer-Forderungen zu verzinsen. Daher wurden nun durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Dies bedeutet, dass Gutschriften und Nachzahlungen bei Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen der Umsatzsteuer zu verzinsen sind. Wir erklären in diesem Beitrag, worauf ab sofort zu achten ist.
Inhaltsverzeichnis
Verzinsung der Umsatzsteuer – Anlassfall
Hintergrund ist der unionsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer: Unternehmer haben Anspruch auf Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette, weshalb die Umsatzsteuer keinen Kostenfaktor darstellt. Bei der Auslegung dieses Grundsatzes stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Neutralität der Umsatzsteuer nur gegeben sei, sofern Vorsteuergutschriften rasch ausbezahlt werden. Wird eine bestimmte Frist überschritten, ist eine solche Gutschrift zu verzinsen.
Dauert die Bearbeitungszeit mehr als 90 Tage, wird eine Umsatzsteuer-Nachzahlung bzw. ein Umsatzsteuer-Guthaben verzinst. Der Zinssatz liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt derzeit somit 1,88%. Die Umsatzsteuerzinsen werden pro Tag berechnet und müssen die Bagatellgrenze von EUR 50,00 überschreiten.
Die gute Nachricht für Unternehmer lautet also: Liegt ein Guthaben aus der Umsatzsteuer vor, erhält man Gutschriftszinsen. Gleichzeitig muss man aber auch Zinsen an den Fiskus entrichten, sofern eine USt-Nachzahlung ansteht.
Bezüglich des Beginns der Verzinsung kommt es zum einen darauf an, ob sich der Umsatzsteuer-Saldo aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) oder einer USt-Jahreserklärung ergibt. Weiters muss unterschieden werden, ob es zu einer Gutschrift oder einer Nachzahlung kommt.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Für Gutschriften aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung werden die Zinsen ab dem 91. Tag nach dem Einlangen der Erklärung bis zum Tag der Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheides berechnet.
Nachforderungen aufgrund einer USt-Jahreserklärung sind ab dem 01. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheids zu verzinsen.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Gutschriften werden bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zum Tag der Verbuchung auf dem Finanzamtskonto verzinst. Dies bedeutet, dass der Zeitraum von der Verbuchung bis zur Auszahlung nicht in die Berechnung einbezogen wird. Bei der Berichtigung einer UVA erfolgt die Zinsberechnung bis zur Erlassung des Feststellungsbescheids.
Beispiel: Die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt rechtzeitig am 15.03.2023 und ergibt einen Vorsteuerüberschuss von EUR 20.000,00. Die Verbuchung durch das Finanzamt erfolgt verspätet am 22.09.2023. Der angemessene Bearbeitungszeitraum beträgt 90 Tage und endet somit am 13.06.2023. Ab dem 14.06.2023 bis zum 22.09.2023 erfolgt eine Verzinsung des Vorsteuerüberschusses.
Was Nachzahlungen betrifft, werden Zinsen nur berechnet, sofern die UVA verspätet eingereicht wurde. Diese Verzinsung beginnt ab dem 91. Tag nach der gesetzlichen Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Übermittlung der UVA.
Beispiel: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2022 hätte bis zum 16.01.2023 erfolgen sollen (90-Tage-Frist). Sie wird am 29.01.2023 eingereicht und ergibt eine Zahllast von EUR 20.000,00. Für den Zeitraum vom 16.01.2023 bis 29.01.2023 werden Umsatzsteuerzinsen vorgeschrieben.
Korrekturen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ist eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung erforderlich – etwa weil diese fehlerhaft oder unvollständig war – werden die Zinsen dennoch ab dem 91. Tag der ursprünglichen Fälligkeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung berechnet. Erfolgt die Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für länger zurückliegende Zeiträume, gibt es in zweierlei Hinsicht Probleme: die ersten 90 Tage, für die keine Zinsen anfallen, sind bereits abgelaufen und das Ende der Zinsberechnung hängt von der Reaktion des Finanzamtes ab.
In solch einem Fall kann sich die Bescheiderlassung aus verschiedenen Gründen verzögern – zB bei Einleitung einer Vorbescheid-Kontrolle – und dadurch der Zinslauf verlängert werden.
Tipp zur Vermeidung von Umsatzsteuerzinsen
Um die neuen Umsatzsteuer-Zinsen zu vermeiden, muss die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung zeitgerecht erfolgen. Weiters sollte eine Berichtigung von UVA vermieden und alle Geschäftsfälle und Belege in der ursprünglichen UVA berücksichtigt werden.
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Quellen
Bleyer, Abgabenänderungsgesetz 2022 (28.7.2022, 360.lexisnexis.at)
Bundesministerium für Finanzen, Abgabenänderungsgesetz 2022
Fries, Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO, AVR 2022 – Ein Überblick (15.08.2022, rdb.manz.at)
Marecek, Umsatzsteuerzinsen gem. § 205c Abs 5 BAO, UStaktuell 2022 H 211 (30.08.2022 rdb.manz.at)