Die neue Mitarbeiterprämie
Gute Neuigkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Die abgabenbegünstigte Teuerungsprämie, die ursprünglich für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehen war, kann auch heuer wieder genutzt werden. In einer überraschenden Entscheidung wurde beschlossen, diese Prämie, welche nun Mitarbeiterprämie heißt, für das Jahr 2024 zu verlängern, allerdings mit wesentlichen Anpassungen. In diesem Beitrag informieren Sie die Ultimum Steuerberater über wichtige Änderungen der Teuerungs- bzw Mitarbeiterprämie.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die abgabenbegünstigte Teuerungsprämie, geplant für 2022 und 2023, wird als Mitarbeiterprämie für das Jahr 2024 verlängert, jedoch mit wesentlichen Anpassungen.
- Bisher galt eine Steuer- und Abgabenfreiheit bis EUR 2.000 pro Jahr und Mitarbeiter. Bei Zahlungen aufgrund lohngestaltender Vorschriften konnten weitere EUR 1.000 gewährt werden.
- Ab 2024 muss die Teuerungsprämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein. Dies erfordert eine Verankerung in einem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
Wichtige Änderungen der Teuerungsprämie
- Bisher galt die Steuer- und Abgabenfreiheit bis EUR 2.000 pro Jahr und Mitarbeiter, wobei dies weitere EUR 1.000 betraf, sofern die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte.
- Ab 2024 ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden Das bedeutet, dass die Gewährung der neuen Teuerungsprämie an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt ist:
- Verankerung in einem Kollektivvertrag oder aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung in Betriebsvereinbarung oder
- bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite, Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
- sofern auch kein Betriebsrat gebildet ist, Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer
"Ich habe immer gesagt: Wenn es den Wunsch seitens der Sozialpartner gibt und das auch Einfluss auf die Lohnabschlüsse hat, sind wir gesprächsbereit. Wir haben nun die Inanspruchnahme der steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie gesetzlich ermöglicht“.
Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Teuerungsprämie 2024: Was bleibt gleich?
Einige Regelungen der Teuerungsprämie bestehen jedoch unverändert fort:
- Bei der Prämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Diesbezüglich soll eine in den Vorjahren (2022 und 2023) gewährte Teuerungsprämie nicht schädlich sein.
- Die Prämie beeinflusst nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Vollständige Abgaben- und Beitragsfreiheit der Prämie
- Sofern im Jahr 2024 eine Mitarbeiterprämie und eine (lohnsteuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt werden, sind beide nur bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000 steuerfrei.
- Es besteht eine Veranlagungspflicht, wenn die steuerfreie Berücksichtigung bei einem Mitarbeiter im Kalenderjahr den Beitrag von EUR 3.000 übersteigt.
Tipp zur Teuerungsprämie 2023
Bis zum 15.02.2024 haben Sie noch die Möglichkeit, für das vergangene Jahr die Teuerungsprämie nach den alten Regelungen auszuzahlen.
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Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, stehen Ihnen die Experten der Steuerberatungskanzlei Mag. Markus Geisler gerne zur Verfügung, um Sie fachkundig zu beraten.
FAQ
Die Mitarbeiterprämie, ursprünglich als Teuerungsprämie bekannt, ist eine abgabenbegünstigte Prämie für Mitarbeiter, die im Sommer 2022 aufgrund der massiven Preisanstiege geschaffen wurde. Ursprünglich sollte sie nur für die Jahre 2022 und 2023 genutzt werden können. Im Jahr 2024 wurde beschlossen, diese Prämie zu verlängern, jedoch mit wesentlichen Änderungen.
Bisher galt die Steuer- und Abgabenfreiheit bis EUR 2.000 pro Jahr und Mitarbeiter, wobei dies weitere EUR 1.000 betraf, sofern die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte. Ab 2024 ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden ist. Dazu gehören die Verankerung in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
Ja, bis zum 15.02.2024 besteht die Möglichkeit, für das vergangene Jahr (2023) die Teuerungsprämie nach den alten Regelungen auszuzahlen.