April bis Juni 2025: Wichtige Steuertermine wie das Ende der Steuerbefreiung für Photovoltaik und Fristen für Steuererklärungen. Jetzt alles im Überblick!

Steuertermine Q2 2025: Fristen und Änderungen beachten

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Im zweiten Quartal 2025 stehen zahlreiche wichtige Steuertermine an, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen. Diese Termine sind entscheidend, um Compliance sicherzustellen und gegebenenfalls Strafen zu vermeiden. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Fristen für den Zeitraum von April bis Juni 2025.

Wichtige Steuertermine im zweiten Quartal 2025

April 2025

Einige bedeutende steuerliche Änderungen und Fristen treten im April in Kraft:

  • 1. April 2025:

    • Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen entfällt.
    • Die motorbezogene Versicherungssteuer wird nun auch auf Elektroautos erweitert.
    • Das Auslaufen der Bildungskarenz erfordert eventuell Anpassungen in der Personalplanung.
    • Einführung einer vorläufigen Mietpreisbremse, die für das gesamte Jahr 2025 gilt.
    • Eine Anhebung der Gebühren um 23% betrifft Wetteinsätze, die Tabaksteuer und Gerichtsgebühren.
  • 30. April 2025:

    • Steuererklärungen für 2024 müssen in Papierform eingereicht werden, wenn keine steuerliche Vertretung vorliegt.
    • Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten müssen bei der Sozialversicherung (SVS) gemeldet werden.
    • Für die EU-OSS-Regelung sind die Meldungen und Zahlungen für das erste Quartal 2025 fällig.

Mai 2025

Auch im Mai gibt es wichtige Fristen zu beachten:

  • 15. Mai 2025:
    • Meldung und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für das erste Quartal 2025 sind zu diesem Datum fällig.

Juni 2025

Im Juni stehen einige entscheidende Einreichungstermine an:

  • 30. Juni 2025:
    • Steuerpflichtige ohne steuerliche Vertretung müssen ihre Steuererklärungen für 2024 via FinanzOnline einreichen.
    • Ausländische Unternehmer außerhalb der EU müssen bis zu diesem Datum einen Antrag auf Vorsteuererstattung für österreichische Vorsteuern 2024 einreichen.
    • Österreichische Unternehmer sollten zu diesem Zeitpunkt die nationale Rechtslage für die Vorsteuererstattung im Drittland prüfen.
    • Für kleine GmbHs und ähnliche Gesellschaften ist die Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses zur Erlangung von Gebührenerleichterungen erforderlich.

Wichtige Hinweise

Für individuelle steuerliche Fragen und Beratungsbedürfnisse stehen wir Ihnen an mehreren Standorten in Österreich zur Verfügung. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann helfen, auf steuerliche Veränderungen optimal zu reagieren und notwendige Maßnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten.

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