Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern im Rahmen einer Insolvenz stellt eine bedeutende Herausforderung dar. Sie erstreckt sich auf Abgaben, die aus einer Außenprüfung resultieren, auch wenn diese Abgaben vor der Insolvenz fällig wurden.
Haftung von Geschäftsführern
Gemäß der gesetzlichen Grundlage kann ein Geschäftsführer einer GmbH für Abgaben aus einer Außenprüfung in Haftung genommen werden, selbst wenn diese Abgaben ihre Fälligkeit vor der Insolvenz hatten. Dabei setzt die Haftung voraus, dass entweder gesetzliche Vorschriften diese festlegen oder der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass Geschäftsführer auch für Abgaben verantwortlich sind, die vor der Insolvenzeröffnung fällig waren, jedoch erst danach festgesetzt wurden. Ein Geschäftsführer argumentierte, dass seine Haftung für Lohnabgaben auf Prüfungsfeststellungen basierte, die nach der Insolvenzeröffnung erfolgten. Dennoch hielt das BFG an der Haftung fest.
Anforderungen an den Geschäftsführer
Geschäftsführer müssen in der Lage sein, die fehlenden Mittel zur Begleichung von Abgaben sowie eine gleichmäßige Behandlung der Gläubiger nachzuweisen. Fehlen diese Nachweise, erhöht sich das Risiko einer persönlichen Haftung für ausstehende Abgaben erheblich.
Fazit
Die sorgfältige Überwachung und Dokumentation der finanziellen Verpflichtungen einer GmbH ist von erheblicher Bedeutung. Ohne adäquate Nachweise besteht für Geschäftsführer das Risiko, persönlich für ausstehende Abgaben in Haftung genommen zu werden.