Die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen ist ein zunehmend wichtiges Thema, nicht zuletzt aufgrund der besonderen Regelungen und gerichtlichen Entscheidungen, die ihre Anschaffung betreffen. Eine kürzlich erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bringt mehr Klarheit in Bezug auf die sogenannte Luxustangente, die eine Obergrenze für die steuerlich absetzbaren Anschaffungskosten von PKWs festlegt.
Entscheidung des VwGH zur Luxustangente
Für die steuerliche Behandlung von PKWs ist eine Obergrenze von 40.000 Euro als Bruttowert für die Anschaffungskosten von Bedeutung. Diese Grenze schließt sowohl die Umsatzsteuer als auch die Normverbrauchsabgabe ein und gilt für Fahrzeuge, die steuerlich nicht gesondert begünstigt sind. Dies betrifft klassische Fahrzeuge ohne spezielle erleichternde Regelungen.
Einschluss von Sonderausstattungen
Bei der Berechnung der Anschaffungskosten werden Sonderausstattungen wie Klimaanlagen, Alufelgen und serienmäßig eingebaute Navigationssysteme berücksichtigt. Allerdings zählen unabhängig bewertbare Sondereinrichtungen, beispielsweise nachträglich installierte Navigationssysteme, nicht zu diesen Anschaffungskosten.
Kürzung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze
Sollten die Anschaffungskosten die festgelegte Obergrenze überschreiten, müssen Aufwendungen wie Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen und Ausgaben für die Vollkaskoversicherung entsprechend reduziert werden, um den überschreitenden Betrag angemessen zu berücksichtigen.
Unterscheidung bei gebrauchten PKWs
Bei gebrauchten Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, werden die tatsächlichen Anschaffungskosten als Basis für die Ermittlung der Luxustangente herangezogen, unabhängig von der anerkannten Obergrenze für Neufahrzeuge.
Spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge
Besondere Aufmerksamkeit verdient die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen. Trotz der allgemeinen Luxustangente, erfolgt bei Elektroautos, für die eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit besteht, eine andere Berechnung: Die Luxustangente wird hierbei als Netzwert von 40.000 Euro betrachtet, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer aus dem Bemessungswert herausgerechnet wird. Konkret hat der VwGH klargestellt, dass bei der Berechnung der anerkannten Anschaffungskostenobergrenze die Umsatzsteuer nicht einbezogen wird, wodurch die Grenze effektiv bei 33.333 Euro liegt.
Klarstellung durch VwGH
Der VwGH hat mit seiner Entscheidung Klarheit geschaffen, dass bei Elektrofahrzeugen mit Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer nicht in die Bemessung der Anschaffungskosten einfließt. Dies unterstreicht die Bedeutung präziser steuerlicher Regelungen in Bezug auf umweltfreundliche Fahrzeugtechnologien und deren Förderung.
Abschließend lässt sich sagen, dass die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen einige Besonderheiten mit sich bringt, die im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen zu beachten sind. Firmen und Privatpersonen sollten sich mit den spezifischen Regelungen vertraut machen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und von möglichen Vorteilen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu profitieren.
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