Ausgaben für Unwetter, Hochwasser, Muren und Co. steuerlich absetzen
In den letzten Tagen haben heftige Unwetter insbesondere die Bundesländer Steiermark und Kärnten schwer getroffen. Diese Regionen sind von starken Regenfällen, Unwettern, Überschwemmungen und Muren betroffen, wodurch erhebliche Schäden an Infrastruktur, Eigentum und der Lebensgrundlage der Bewohner verursacht wurden.
Glücklicherweise besteht die Möglichkeit, zumindest einen Teil der anfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend zu machen.
Für diejenigen, die Opfern von Naturkatastrophen finanziell helfen möchten, gibt es die Möglichkeit, Spenden teilweise von der Steuer abzusetzen. Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht über steuerlich relevante Aspekte zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
Steuerliche Absetzbarkeit von Kosten zur Bewältigung unmittelbarer Folgen von Naturkatastrophen
Abzugsfähig sind sämtliche Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Bewältigung der unmittelbaren Folgen einer Naturkatastrophe stehen. Dies umfasst beispielsweise die Beseitigung von Wasser- und Schlammrückständen, das Entfernen unbrauchbar gewordener Gegenstände, Mauerentfeuchtung sowie Raumtrocknung. Darüber hinaus gilt das auch für Schadensbeseitigung an Zweitwohnsitzen.
Ausgaben für Wiederbeschaffung zerstörter Gegenstände
Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Dazu gehören der Neubau des gesamten Wohngebäudes, die Anschaffung von Möbeln, Elektrogeräten, Textilien, Geschirr, Lampen und Kleidung (bis zu EUR 2.000,00 pro Person). Mietkosten für temporäre Unterkünfte zur Überbrückung sind ebenfalls absetzbar.
Nicht abzugsfähig sind Ausgaben für Dekorationsgegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen, Luxusgüter, Sportausrüstung, Swimmingpools, Gartengestaltung, Gartengeräte und Ersatzbeschaffung von Gegenständen eines Zweitwohnsitzes.
Ausgaben für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
Hierzu gehören Reparaturen und Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen, wie Fußboden, Ausmalen, Verputz, Kanalisation, Hofpflasterungen, Zäunen und Autoreparaturen. Handelt es sich jedoch um einen Zweitwohnsitz sind Kosten für Reparaturen und Sanierungen nicht abzugsfähig.
Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen
Bei der Ersatzbeschaffung von Autos wird nur das bisherige „Erstfahrzeug“ berücksichtigt. Für die Höhe der Berücksichtigung ist der Zeitwert des Fahrzeugs wesentlich.
Naturkatastrophen - Wer ist zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen berechtigt?
Die Kosten können nur von der Person abgesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Schadens im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Sofern es sich um andere Gegenstände als Gebäude handelt, können auch hier die Kosten nur von den Eigentümern geltend gemacht werden.
Nachweis der Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen
Zum Nachweis der Kosten ist zum einen eine Niederschrift der Gemeindekommission bzgl der Schadenserhebung notwendig. Zum anderen müssen die Kosten durch Rechnungen belegt werden, wobei Subventionen, Spenden und Versicherungserstattungen in Abzug gebracht werden müssen.
Steuerliche Geltendmachung
Die Kosten für die Schadensbewältigung können durch die jährliche Arbeitnehmerveranlagung oder mittels eines separaten Freibetragsbescheids für das laufende Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Bei Nutzung des Freibetragsbescheids ist jedoch eine nachträgliche Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr verpflichtend, um die Richtigkeit der Kosten zu bestätigen.
Spenden für Opfer von Naturkatastrophen
Spenden für Katastrophenopfer können bei der Arbeitnehmerveranlagung bis zur Höhe von 10% der Einkünfte des laufenden Jahres berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist die Eintragung der Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenorganisationen.
Die Spenden werden automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, nachdem die Organisationen die Spenden dem Finanzamt gemeldet haben.