Kosten des Notars können als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Selbstberechnung Immobilienertragsteuer: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 17.02.2023 sind die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig. Näheres zu dieser Entscheidung lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Grunde liegender Sachverhalt
Im Jahr 2014 wurde ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft verkauft. Für diesen Verkauf aus dem Privatvermögen fiel Immobilienertragsteuer an, wobei es sich um ein sogenanntes Altgrundstück handelte (Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neugrundstück und die damit einhergehenden Berechnungsmethoden der Immobilienertragsteuer erklären wir in diesem Beitrag ausführlich).
Daher kam für die Berechnung der abzuführenden ImmoESt die Pauschalmethode (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG) zur Anwendung, bei welcher die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen sind.
Der Steuerpflichtige wollte neben anderen Aufwendungen die Selbstberechnungskosten, welche von einem Notar berechnet wurden, von der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer abziehen.
Rechtliche Beurteilung des BFG - Selbstberechnung Immobilienertragsteuer
Das BFG vertritt die Ansicht, dass nach der damaligen Rechtslage ein generelles Abzugsverbot bestand, sofern die Ausgaben in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, für welche die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes in Höhe von 30% möglich ist. Heute gilt das Abzugsverbot hinsichtlich der Selbstberechnungskosten als Werbungskosten nur, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich zur Anwendung gelangt.
Weiters befasste sich das BFG mit der Frage, ob die Selbstberechnungskosten als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben, welche steuerlich abzugsfähig sind, behandelt werden können.
Das BFG stellte fest, dass die Leistung durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen muss (zB Notare oder Rechtsanwälte). Es kam zu dem Schluss, dass Selbstberechnungskosten eines Notars Steuerberatungskosten darstellen und somit als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Da eine ordentliche Revision (Rechtsmittel) gegen die vorliegende Entscheidung zulässig ist und sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit der Frage, ob es sich bei Selbstberechnungskosten um abzugsfähige Sonderausgaben handelt, beschäftigt hat, bleibt eine endgültige Entscheidung abzuwarten.
Selbstberechnung Immobilienertragsteuer – noch Fragen?
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Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Judikatur: BFG 17.2.2023, RV/1100044/2020
Rechtsnormen: GesetzeFinden.at