Die verstärkte Prüfung von Corona-Zuschüssen nimmt seit dem 1. August 2024 deutlich an Intensität zu, nachdem der Bund die Aufgaben der COFAG übernommen hat. Diese Übernahme zielt nicht nur darauf ab, offene Auszahlungsfälle zu bearbeiten, sondern auch mögliche Rückforderungsfälle während Betriebsprüfungen genauer zu überprüfen.
Behandlung von Rückzahlungen
Im Kontext der Rückzahlungen von Corona-Zuschüssen werden spezifische Buchhaltungsansätze je nach Rechnungsmethode angewendet:
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Ausfallsbonus und Umsatzersatz:
- Für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt, dass Rückzahlungen im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe verbucht werden.
- Für den Bilanzierer erfolgt die Erfassung der Rückzahlung als Verbindlichkeit bei Ausstellung des Rückforderungsbescheides.
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Fixkostenzuschuss und Verlustersatz:
- Diese führen zu einer rückwirkenden Bescheidänderung im betroffenen Jahr. Die Finanzbehörden erstellen automatisch einen abgeänderten Bescheid, sobald der Nachforderungsbescheid rechtskräftig wird, was in der Regel einen Monat nach Ausstellung geschieht.
Frist und Verjährung
Eine entscheidende Rolle spielt die 10-jährige Verjährungsfrist, die für diese Prüfungen gilt und im Jahr 2034 endet. Innerhalb dieses Zeitraums können Rückforderungsfälle bearbeitet werden, was den Prüfungsprozess unter das Damoklesschwert der Verjährung stellt.
Mit diesen verstärkten Prüfungsschritten richtet sich der Fokus der Behörden darauf, sicherzustellen, dass die gewährten Zuschüsse korrekt verwendet wurden und gegebenenfalls unrechtmäßige Erhaltungen zurückgefordert werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Maßnahmen auf die Unternehmen auswirken werden, die in den letzten Jahren auf solche Hilfen zurückgegriffen haben.