Die Regelungen zur Mitarbeiterprämie 2025 bieten weiterhin die Möglichkeit, steuerfreie Boni zu gewähren, allerdings mit einigen entscheidenden Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr.
Änderungen bei der Mitarbeiterprämie
Der Höchstbetrag der steuerfreien Prämie wurde von ehemals 3.000 Euro auf 1.000 Euro reduziert. Diese Prämie muss zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden, wobei Prämienumwandlungen ausgeschlossen sind.
Vereinfachte Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prämie wurden vereinfacht. Es sind keine lohngestaltenden Vorschriften oder einheitlichen Auszahlungen mehr erforderlich. Unterschiedliche Prämienhöhen zwischen Mitarbeitenden sind gestattet, sofern sachliche betriebsbezogene Gründe vorliegen.
Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten
Die Prämie ist steuerfrei, jedoch nicht von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Monatliche Auszahlungen der Prämie gelten als laufende Bezüge und sind folglich sozialversicherungspflichtig. Hingegen werden „einmalige“ oder quartalsweise Auszahlungen als Sonderzahlungen behandelt, die geringeren Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen.
Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten
Regelmäßige Auszahlungen der Prämie können dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, was zu einer Vollversicherungspflicht führen kann. Einmalige Zahlungen ermöglichen es hingegen, die Sozialversicherungsfreiheit von Grundlohn und Prämie aufrechtzuerhalten.
Zusatzleistungen und Veranlagungspflicht
Eine Kombination von Gewinnbeteiligung und Prämie ist bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei. Bei Überschreitungen dieser Grenzen entsteht eine Pflicht zur Veranlagung.
Zusammenfassung
Die Mitarbeiterprämie 2025 bleibt eine attraktive Möglichkeit, besondere Leistungen anzuerkennen und zugleich mehr Flexibilität bei der Auszahlung zu bieten. Dabei ist es wichtig, Sozialversicherungsaspekte, insbesondere in Bezug auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sorgfältig zu beachten, um unbeabsichtigte Versicherungspflichten zu vermeiden.