Öffi-Ticket als Mitarbeiterbonus
Unternehmen setzen verschiedene Anreize ein, um ihre Mitarbeiter zu gewinnen und langfristig an sich zu binden. Eines dieser Anreize sind Zuschüsse zum Öffi-Ticket, durch welche die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden soll. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie mit öffentlichen Verkehrstickets umzugehen ist, die nicht für den Pendelverkehr genutzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Steuern sparen mit dem Öffi-Ticket
Gemäß dem Gesetz führt die Bereitstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr (zB das Klimaticket Österreich) durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Einkommensbestandteilen.
Damit die steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden können, ist es eine grundlegende Voraussetzung, dass das Ticket entweder am Wohnort oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist.
Es ist jedoch nicht erlaubt, eine Umwandlung des Gehalts zugunsten des öffentlichen Verkehrstickets durchzuführen.
Die steuerliche Begünstigung gilt sowohl für die kostenlose Bereitstellung einer Verkehrskarte als auch für die teilweise oder vollständige Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.
Hier stellt sich jedoch die Frage, ob diese steuerliche Begünstigung auch dann anwendbar ist, wenn die Arbeitnehmer das zur Verfügung gestellte Ticket ausschließlich für private Fahrten nutzen und nicht für den Arbeitsweg?
Zuschuss und Steuerbegünstigung auch für Privatfahrten?
Die steuerlichen Auswirkungen hängen in keiner Weise davon ab, wofür die Arbeitnehmer das Ticket nutzen. Die Nutzung für private Fahrten hat also keine negativen Auswirkungen. Tatsächlich war es genau die Absicht des Gesetzgebers, durch diese Anreize die Mitarbeiter dazu zu ermutigen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.
Im arbeitsrechtlichen Kontext handelt es sich um einen außerordentlichen Entgeltbestandteil, der unabhängig von der Arbeitsleistung gewährt wird. Demgemäß wird dieser Zuschuss beispielsweise nicht bei der Berechnung von Überstundenentgelt berücksichtigt und fließt auch nicht in Sonderzahlungen ein, es sei denn, ein Kollektivvertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Wenn der Zuschuss regelmäßig gewährt wird und arbeitsrechtlich als Entgelt anzusehen ist, wird der Wert des Tickets jedoch in die Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Unternehmen einbezogen.
In steuerlicher Hinsicht herrscht mittlerweile Klarheit darüber, dass das Ministerium eine großzügige Haltung einnimmt und auch Tickets für die 1. Klasse abgabenrechtlich begünstigt.
Hinweis: Interessanterweise ist es seit diesem Jahr erlaubt, dass Mitarbeiter trotz Erhalt eines Öffi-Tickets auch weiterhin ein Pendlerpauschale geltend machen können. In solchen Fällen wird das Pendlerpauschale jedoch um den Wert des Öffi-Tickets gekürzt.
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