Einkünfteerzielung oder Privatvergnügen?
Vom Steuerregime der Einkommensteuer umfasst sind durch Leistungen am Markt realisierte Einkommen. Doch was, wenn eine Tätigkeit eben nicht der Erwirtschaftung eines Einkommens dient, sondern lediglich Privatvergnügen darstellt, welches mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt?
In solch einem Fall spricht man von Liebhaberei, was zur Folge hat, dass eventuelle Einnahmen für die Berechnung der Einkommensteuer unbeachtlich sind. Gleichzeitig sind aber auch Aufwendungen nicht abzugsfähig. Die Ultimum Steuerberater geben nachfolgend einen Überblick über die Liebhaberei im Steuerrecht.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Liebhaberei bezieht sich auf Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen.
- Bei Liebhaberei mindern Verluste aus der entsprechenden Tätigkeit nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer.
- Klassische Beispiele für Liebhaberei sind Sport, Pferdegestüte, Jagd, künstlerische Tätigkeiten, Schriftstellerei oder die Vermietung einer Wohnung.
Wann liegt Liebhaberei vor und welche Konsequenzen gehen damit einher?
Wie bereits angeführt, ist eine Tätigkeit mit Liebhaberei bedroht, wenn mittel- bis langfristig kein Gewinn erwartet werden kann. Dies hat zur Folge, dass Verluste aus dieser Tätigkeit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer nicht mindern.
Beispiel: Peter erzielt ein Haupteinkommen aus einem Angestelltenverhältnis und betreibt ein kleines Unternehmen als Nebentätigkeit. Verluste aus dieser Nebentätigkeit mindern grundsätzlich das Gesamteinkommen, was dazu führt, dass dadurch auch die Steuerlast reduziert wird. Das heißt, dass durch die Verluste aus der unternehmerischen Tätigkeit, das Einkommen aus Peters unselbstständiger Tätigkeit reduziert wird und er sich über eine Steuergutschrift freuen kann.
So weit, so gut. Das Problem hierbei ist nur, dass das Finanzamt derartige Nebentätigkeiten in aller Regel genauer unter die Lupe nimmt. Sollte festgestellt werden, dass es sich bei einer verlustproduzierendenden Tätigkeit lediglich um Privatvergnügen, Hobby, Jux und Tollerei handelt und keine Einkünfte zu erwarten sind, liegt Liebhaberei vor. Für unser voriges Beispiel würde das bedeuten, dass Peters Freude über die Steuerreduktion von kurzer Dauer war und die Verluste aus der unternehmerischen Nebentätigkeit nicht abzugsfähig sind.
Klassische Beispiele für Liebhaberei sind etwa Sport, Pferdegestüte, Jagd, künstlerische Tätigkeiten, Schriftstellerei oder Vermietung einer Wohnung.
Welche Elemente müssen vorliegen, um von Liebhaberei zu sprechen?
Für die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, müssen folgende Umstände berücksichtigt werden:
- Es ist ein subjektives Ertragsstreben erforderlich. Das heißt also, dass eine Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, nachhaltig Einkünfte zu erzielen.
- Die Tätigkeit muss bei voriger Betrachtung erfolgversprechend sein. Werden wider Erwarten doch Verluste erzielt, steht das einem Verlustausgleich nicht im Weg.
- Den Steuerpflichtigen trifft keine Erfolgsgarantie.
Einfach ausgedrückt, muss unterschieden werden, ob eine Tätigkeit vorliegt, welche objektiv betrachtet geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen, oder eine Tätigkeit, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
Wenn eine erfolgversprechende Tätigkeit vorliegt, können in den ersten drei Jahren Verluste erzielt werden, ohne dass das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint wird.
Um auf unser voriges Beispiel zurückzukommen, könnte Peter also die Verluste abziehen und dadurch sein Gesamteinkommen und die Steuerlast reduzieren.
Nach diesem dreijährigen Anfangszeitraum prüft das Finanzamt ob tatsächlich Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Treten bei einer Tätigkeit jedoch gleich von Beginn an Verluste auf und handelt es sich um eine solche, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt (zB Schriftsteller, Künstler, Pferdegestüt usw), ist ein Verlustausgleich nicht möglich.
Noch Fragen zur Liebhaberei im Steuerrecht?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema oder rund um Steuern im Allgemeinen haben, beraten Sie die Experten von Ultimum gerne individuell. Kontaktieren Sie gleich einen unserer Steuerberater in ihrer Nähe!
FAQ
Liebhaberei bezieht sich auf Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen.
Bei Liebhaberei mindern Verluste aus der entsprechenden Tätigkeit nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer. Es ist also kein Verlustausgleich möglich.
- Es muss ein subjektives Ertragsstreben vorhanden sein, dh, die Absicht, nachhaltig Einkünfte zu erzielen.
- Die Tätigkeit sollte erfolgversprechend sein, aber Verluste werden nicht automatisch als Ausschlusskriterium betrachtet.
- Den Steuerpflichtigen trifft keine Erfolgsgarantie.
Klassische Beispiele für Liebhaberei sind Sport, Pferdegestüte, Jagd, künstlerische Tätigkeiten, Schriftstellerei oder die Vermietung einer Wohnung.
Bei weiteren Fragen zum Thema Liebhaberei im Steuerrecht oder zu steuerlichen Angelegenheiten im Allgemeinen können Sie sich an die Experten von Ultimum wenden.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Bundesministerium für Finanzen, Möglichkeiten zur Verlustverwertung (01.01.2022, bmf.gv.at)
Wirtschaftskammer Österreich, Liebhaberei im Steuerrecht (01.04.2023, wko.at)