Konsultationsvereinbarung für Ärzte gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich regelt die Steuerpflicht von Einkünften, wenn Verbindungen zu beiden Ländern bestehen. Ein aktueller Erlass des deutschen Finanzministeriums schafft Klarheit über die Besteuerung von Ärzten, die in der Grenzregion tätig sind.
Wesentliche Punkte
Grenzgängerregelung für Arbeitslohnzahlungen
Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die in österreichischen Kliniken beschäftigt sind, sind in Deutschland steuerpflichtig.
Besteuerung von Sonderklassegebühren
Deutschland klassifiziert Sonderklassegebühren, die aufgrund abgeschlossener Verträge gezahlt werden, als Arbeitslohn. Österreich betrachtet diese Gebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, es sei denn, sie werden von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt.
Feste Einrichtung in Österreich
Fehlt eine feste Geschäftseinrichtung in Österreich, behält Deutschland das Besteuerungsrecht für Sonderklassegebühren. Liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich diese Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerung
Ein Qualifikationskonflikt entsteht, wenn Österreich Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuert, während Deutschland sie nach der Grenzgängerregelung behandelt. Die Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) durch Anrechnung gelöst.
Beschäftigung von in Österreich ansässigen Ärzten in Deutschland
Wenn die Grenzgängerregelung angewendet wird, verbleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren, die in Deutschland aufgrund einer festen Einrichtung bezogen werden, sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Liegt keine feste Einrichtung vor, können diese Vergütungen in Österreich besteuert werden, sofern Deutschland sie als Arbeitslohn ansieht und nicht besteuert.
Fazit
Ärzte, die in der Grenzregion zwischen Deutschland und Österreich tätig sind, müssen die speziellen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Klassifizierung und Besteuerung von Sonderklassegebühren und die Regelungen zur Grenzgängerbesteuerung.