Ab Juli 2025 wird der Kinderzuschlag eingeführt, um einkommensschwache Familien finanziell zu unterstützen. Ziel ist es, die Belastungen von Familien mit geringem Einkommen zu reduzieren, indem pro Kind ein Zuschlag von 60 Euro monatlich gewährt wird. Dieser Zuschlag ist an den bestehenden Kinderabsetzbetrag gekoppelt und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Anspruchsberechtigt sind Alleinverdiener und Alleinerzieher, die im Vorjahr den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhalten haben und deren steuerpflichtige Jahreseinkünfte unter einem Höchstbetrag von 25.725 Euro (Stand 2025) liegen. Voraussetzung ist zudem ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr. Der Anspruch gilt ausschließlich für Kinder unter 18 Jahren, die Familienbeihilfe empfangen.
Höhe und Auszahlung des Zuschlags
Der Kinderzuschlag von 60 Euro pro Kind wird monatlich ausgezahlt, wobei der Anspruch für 12 Monate gilt, nämlich von Juli eines Jahres bis Juni des Folgejahres.
Besonderheiten und Rückerstattungen
Sollte der Einkommensteuerbescheid zu Beginn des Anspruchszeitraums fehlen, wird der Kinderzuschlag rückwirkend ausgezahlt, sobald der Bescheid verfügbar ist. Ein praktisches Beispiel hierfür ist ein Einkommensteuerbescheid, der im September 2025 eintritt; dies würde eine rückwirkende Auszahlung für alle Monate seit Juli 2025 bewirken.
Wichtige Hinweise
Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Auszahlungsbetrag als auch der Einkommenshöchstbetrag jährlich an die Inflation angepasst werden. Zu Unrecht bezogene Kinderzuschläge werden konsequent zurückgefordert. Der neue Zuschlag ersetzt die bisherige Sonderzuwendung gemäß dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), um eine gezieltere Unterstützung für einkommensschwache Familien zu bieten.