Mit der Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobilien haltende Gesellschaften, die ab Juli 2025 in Kraft tritt, ergeben sich bedeutende Änderungen, die sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften betreffen. Ziel ist es, den Grunderwerbsteuerzugriff auf strukturelle Veränderungen innerhalb dieser Gesellschaften zu erweitern.
Neue Regelungen ab Juli 2025
Die wichtigste Änderung betrifft die Beteiligungsschwelle, ab der Grunderwerbsteuer anfällt, welche nun auf 75% herabgesetzt wurde. Zuvor lag diese Marke bei 95%. Zudem wird der Beobachtungszeitraum für die Betrachtung von Anteilsübertragungen von bisher fünf auf sieben Jahre verlängert. Diese Anpassungen bedeuten eine striktere Beobachtung von Änderungen im Gesellschafterbestand.
Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften
Erstmals werden auch Kapitalgesellschaften erfasst, wenn sich der Gesellschafterbestand um mindestens 75% ändert. Darüber hinaus zählen auch mittelbare Anteilsvereinigungen — etwa durch Übertragungen mittels Zwischenholdings — zur besagten 75-Prozent-Grenze. Diese Neuerungen erfordern eine noch aufmerksamere Überwachung von Anteilsverschiebungen innerhalb komplexer Beteiligungsstrukturen.
Neuerungen für Personenvereinigungen
Erstmalig können auch konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Personenvereinigungen grunderwerbsteuerpflichtig werden, indem sie als eigenständiges Steuersubjekt betrachtet werden. Der allgemeine Steuersatz bleibt bei 0,5%, jedoch steigt er für Immobiliengesellschaften auf 3,5% bei Veräußerungen. Diese Änderung gleicht den Steuersatz damit den klassischen Immobilienkäufen an.
Spezielle Regelungen für Immobiliengesellschaften
Es gibt eine klare Definition für Gesellschaften, die zur Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Immobilien existieren, welche nun als Immobiliengesellschaften gelten. Für diese Gesellschaften wird der Steuersatz auf 3,5% des gemeinen Wertes der Immobilien angehoben, was erhebliche finanzielle Auswirkungen auf deren Steuerlast haben kann.
Meldepflichten
Notare und andere Parteienvertreter haben nun die Pflicht, sämtliche Anteilsübertragungen, inklusive mittelbarer Erwerbe, dem Finanzamt zu melden. Diese Anzeigepflicht ist ein weiterer Baustein, um Transparenz und Regelkonformität bei Anteilsbewegungen zu gewährleisten.
Empfehlungen und rechtliche Hinweise
Angesichts der umfassenden Änderungen ist eine rechtzeitige Planung unverzichtbar. Geplante oder laufende "Share Deals" sollten steuerlich genauestens geprüft werden, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden, besonders in komplexen Konzern- oder Familienstrukturen. Da das Gesetz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vollständig beschlossen ist, müssen eventuelle legislative Unklarheiten berücksichtigt werden. Diese Neuerungen erfordern eine umfassende Steuerplanung und -beratung, um sich optimal auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten und mögliche finanzielle Risiken zu minimieren.