Gastronomiebetriebe haben die Möglichkeit, durch die sogenannte Gastgewerbepauschalierung ihre Betriebsausgaben pauschal anzusetzen. Dies erleichtert insbesondere kleineren Betrieben die steuerliche Abwicklung. Im Folgenden werden die wichtigsten Voraussetzungen und Regelungen für die Inanspruchnahme dieser Pauschalierung erläutert.
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Betrieb über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Gewerbeordnung verfügt und diese für das gesamte Wirtschaftsjahr besteht. Tätigkeiten, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung eingestuft werden, wie etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Keine Buchführungspflicht
Der Betrieb darf keiner Buchführungspflicht unterliegen und auch nicht freiwillig Bücher führen, die eine Bilanzierung ermöglichen. Das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat jedoch keinen negativen Einfluss auf die Möglichkeit der Pauschalierung.
Umsatzgrenze
Die jährlichen Umsätze des Betriebs dürfen maximal 400.000 Euro betragen. Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze bleiben durchlaufende Posten, wie die Ortstaxe und die Tourismusabgabe, unberücksichtigt.
Steuererklärung
In der Steuererklärung muss klar ersichtlich sein, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig. Dies bietet den Betrieben die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit.
Weiterführende Informationen
- Für detaillierte Informationen zur Verordnung und weiteren rechtlichen Bestimmungen besuchen Sie bitte die offizielle Website des Finanzministeriums oder wenden Sie sich an Ihre Steuerberatungskanzlei.