Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die Unternehmer verpflichtet, ein Pfand von 25 Cent auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern zu erheben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Recyclingquote zu erhöhen und die Umweltbelastung zu verringern.
Unterschiede zwischen Einweg- und Mehrwegpfandsystemen
Mehrwegpfandsystem
Das Mehrwegpfandsystem gilt für Mehrwegverpackungen, meist aus Glas, die wiederbefüllt werden können. In diesem System wird das Pfandgeld als Teil des Gesamtentgelts betrachtet. Bei Rückgabe des Leerguts wird das Pfand als Entgeltsminderung zurückerstattet.
Einwegpfandsystem
Im Gegensatz dazu soll das Einwegpfandsystem insbesondere eine Verhaltensänderung herbeiführen, indem es die Rückgabequote von Einwegverpackungen steigert, um deren Wiederverwertung zu verbessern. Das Pfandgeld dient hier nicht der Wiederverwendung der Verpackung, sondern der Sicherstellung der Rückgabe.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Mehrwegpfandsystem
Im Rahmen des Mehrwegpfandsystems gilt das Pfand als umsatzsteuerbare Leistung. Der gleiche Umsatzsteuersatz wie für das Hauptprodukt wird angewendet.
Einwegpfandsystem
Im Einwegpfandsystem hingegen wird das Pfand umsatzsteuerlich nicht als eigenständige Leistung betrachtet, sondern als durchlaufender Posten. Die Abwicklung erfolgt über die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, wobei weder beim Unternehmer noch bei der EWP eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Auf Rechnungen müssen Pfandbeträge mit 0 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
Vorbereitungsmaßnahmen
Unternehmer sollten sicherstellen, dass ihre Registrierkassen rechtzeitig vor dem 01. Januar 2025 programmiert werden, um eine Umsatzsteuerschuld aufgrund fehlerhafter Rechnungslegung zu vermeiden. Weitere Informationen zu den erforderlichen Maßnahmen und Details bietet eine entsprechende BMF Info.